Vereinbarung zu Handelsbüros und Handelsvertreter

Stand: 22. April 1942

Vereinbarung über die Abgrenzung von Zuständigkeiten nach der Verfügung des Reichversicherungsamtes vom 22. April 1942.

Über die Auslegung einzelner Punkte der Abschnitte 3 und 5 der Verfügung des Reichversicherungsamtes vom 22. April 1942 betreffend Durchführung des Sechsen Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung, hier Zuständigkeit von

Berufsgenossenschaften - Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1942 S. II 267 - sind zwischen den unterzeichneten Berufsgenossenschaften Zweifel entstanden, welche die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten betreffen. Um diese Zweifel zu beseitigen, haben die unterzeichneten Berufsgenossenschaften die nachstehende Vereinbarung getroffen, durch die eine beide Berufsgenossenschaften bindende Auslegung der eingangs genannten Verfügung des Reichversicherungsamtes festgelegt wird:

A. Zu 3a der Verfügung des Reichversicherungsamtes:

Verkaufsvereinigungen gehören, soweit sie selbst Handel treiben, zur Grosshandels- und Lagerei - Berufsgenossenschaft; soweit sie nicht selbst Handel treiben, vielmehr nur als Verteilerorganisationen oder als marktregelnde Verwaltungsunternehmen tätig werden, gehören sie zur Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung.

B. Zu 3b der Verfügung des Reichversicherungsamtes:

Als Handelsbüros im Sinne der Verfügung des Reichversicherungsamtes gelten nicht reine Handelsbetriebe. Diese gehören zur Zuständigkeit der Grosshandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft. Als solche reine Handelsbetriebe sind insbesondere anzusehen:

1. Handelsbetriebe, selbst wenn sie kein eigenes Lager unterhalten, sofern nur Gegenstand ihrer Handelsbeziehungen die Lenkung der Ware von irgendeinem Standort aus ist.

2. Einkaufsverbände und Einkaufsvereinigungen (Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf) ;

3. Kohlenbüros, d. h. Grosshandelsunternehmen, die nur den Streckenhandel betrieben;

4. Verlage, die keine eigenen Druckeinrichtungen haben. Schriftleitungen gehören zur Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung, sofern die in ihnen ausgeübte Tätigkeit auf reine Schriftleitung beschränkt ist.

C. Zu 3c der Verfügung des Reichversicherungsamtes:

Kommissionäre, gehören zur Grosshandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft.

Handelsvertreter, Agenturgeschäfte, Versandvertreter- und Handelsmakler dagegen gehören zur Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung, soweit bei diesen vier Gruppen nicht eigene Lager vorhanden sind. Als Lager in diesem Sinne gelten nicht reine Musterlager.

Makler, Verwalter und Vertreter im Grundstücks- und Bausparwesen, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, Anzeigenvertreter und Versteigerer gehören zur Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung

Das Automatenaufstellgewerbe, Zeitungsexpeditionen, Eilbotbetriebe und Speditionsbetriebe gehören zur Grosshandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft.

Unternehmungen der Aussenwerbung gehören Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung.

D. Zu 5 der Verfügung des Bei Reichversicherungsamtes:

Für die landwirtschaftlichen Genossenschaften verbleibt es grundsätzlich bei der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Regelungen. Wird bei einer Genossenschaft der Name geändert, so ist für die Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit alsdann die neue Namensbezeichnung nach Angabe der Bestimmungen des Reichsversicherungsamts entscheidend.

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