Zugehörigkeit von Zeitungsverlagen, Zeitungskolporteuren sowie Zeitungsfilialen bzw. Agenturen
Stand: März 1982
Auszug aus den Richtlinien für die
Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung
über die Zugehörigkeit von Zeitungsverlagen, Zeitungskolporteuren sowie Zeitungsfilialen bzw. Agenturen und über die Zuständigkeit für die Entschädigung bei Unfällen von Zeitungsträgern, die für mehrere Verlage tätig sind.
1.) Für die Versicherung von Verlagsbetrieben ohne eigene Druckerei ist die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft zuständig. Zu diesen Verlagsbetrieben sind auch solche zu rechnen, welche nur eine kleine Hausdruckerei besitzen und auch sonst nur einen ganz geringen Teil ihrer Verlagserzeugnisse selbst herstellen, im Übrigen aber ihre Erzeugnisse fast ausschließlich oder überwiegend in fremden Druckereien herstellen lassen.
2.) Verlagsbetriebe mit eigener Druckerei gehören zur Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung. Das sind solche Verlagsbetriebe, die eine eigene Druckereianlage besitzen und ihre Erzeugnisse hauptsächlich oder ausschließlich selbst herstellen. Zu Ziffer 2 wird von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft anerkannt, daß als Verlagsbetriebe mit eigener Druckerei auch solche zu gelten haben, die zwar in fremden Druckereien, aber auf verlagseigenen Maschinen drucken lassen.
3) Bei Druckereien, die sich zum Absatz ihrer Erzeugnisse einer eigens hierzu gegründeten Verlagsfirma bedienen, gehört dieser Verlagsbetrieb zur Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft.