Rentenausschüsse

Die Rentenausschüsse werden vom Vorstand bei den Regionaldirektionen der BGHW eingerichtet. Es handelt sich um besondere Ausschüsse, die verbindliche Einzelfallentscheidungen treffen.

Die Rentenausschüsse beraten und entscheiden über Vorschläge der Verwaltung. Diese betreffen im Einzelnen

  • die Zahlung einer Verletzten- oder Hinterbliebenenrente,
  • Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
  • Renten als vorläufige Entschädigungen,
  • Abfindungen inklusive Gesamtvergütungen,
  • laufende Beihilfen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • die Ablehnung von Leistungen sowie
  • die Abhilfe von Widersprüchen.

Die Versicherten erhalten über die Entscheidung der Rentenausschüsse einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Rentenausschüsse sind paritätisch besetzt, das heißt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherten sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie werden im fortlaufenden Wechsel im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zu den Sitzungen eingeladen. Ausschussmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen.

 

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