Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse
Gegen die Entscheidung eines Rentenausschusses können die Versicherten das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen. Wird diesem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet der Widerspruchsausschuss hierüber mit einem Widerspruchsbescheid.
Die Vertreterversammlung beruft Widerspruchsausschüsse an den Regionaldirektionen der BGHW für den Bereich Rehabilitation und Leistung sowie in der Direktion Mannheim für den Bereich Mitgliedschaft und Beitrag.
Sie beruft auch den Einspruchsausschuss, der am Standort der Direktion Mannheim bei Bedarf tagt. Der Einspruchsausschuss dient der zeitnahen Bescheidung von Einsprüchen der Versicherten gegen Bußgeldbescheide der BGHW.
Die Ausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch oder Einspruch als abgelehnt.
Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sind paritätisch besetzt, das heißt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherten sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie werden im fortlaufenden Wechsel im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zu den Sitzungen eingeladen. Ausschussmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen.