Übergangsgeld
Während der Teilnahme an einer Maßnahme (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) infolge eines Versicherungsfalls haben Betroffene, die nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren können, Anspruch auf Übergangsgeld.
Nicht immer können Versicherte aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit an ihren „alten“ Arbeitsplatz zurückkehren. Um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen, können zum Beispiel eine Fortbildung oder sogar eine Umschulung notwendig sein (siehe „Teilhabe am Arbeitsleben“).
Wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wird für die Zeit der Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen der Lebensunterhalt regelmäßig durch die Gewährung von Übergangsgeld gesichert.
Bei der Berechnung sind sowohl die Familienverhältnisse als auch die Einkommensverhältnisse der Versicherten vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.
Höhe des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 Prozent, bei den übrigen Versicherten 68 Prozent des Verletztengeldes. Zusätzlich zum Übergangsgeld übernimmt die BGHW die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung in voller Höhe.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles erbringen wir einzelfallabhängig unter anderem folgende Leistungen:
- Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
- Verletztengeld
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Übergangsgeld
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
- Versichertenrente
- Pflege
- Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld
Weitere Informationen zu Versicherungsleistungen finden Sie unter Unsere Leistungen für Sie.
Stand: 14.07.2022
Das Übergangsgeld beträgt – abhängig vom Einzelfall – entweder 75 oder 68 Prozent des Verletztengeldes.
Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent des Verletztengeldes für Leistungsempfänger, bei denen mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder ein Stiefkind in ihrem Haushalt lebt. 75 Prozent erhalten Leistungsempfänger auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Für die übrigen Leistungsempfänger beträgt der Anspruch 68 Prozent des Verletztengeldes.
Neben der eben dargestellten Regelberechnung gibt es einzelne Fallgestaltungen, die die Durchführung einer Vergleichsberechnung aus 65 Prozent des fiktiven Entgelts der entsprechenden beruflichen Qualifikationsgruppe erforderlich machen. Auf diese wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.
Stand: 24.05.2022
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ist aber auf den regelmäßigen Nettoverdienst begrenzt. Zugrunde gelegt wird das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt und -Arbeitseinkommen vor dem Versicherungsfall (Regelentgelt), höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Hiervon werden in der Regel die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung noch abgeführt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zu Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei in der Regel von der BGHW übernommen.
Stand: 24.05.2022