Verletztengeld
Das Verletztengeld ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaft“. Es wird in der Regel von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaft an Versicherte ausbezahlt.
Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Verletztengeld wird grundsätzlich für jeden Kalendertag, für den die Voraussetzungen erfüllt sind, gezahlt. Monate mit einem durchgehenden Verletztengeldbezug werden mit 30 Tagen angesetzt, egal, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat (also auch der Februar).
Verletztengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ist aber auf den regelmäßigen Nettoverdienst begrenzt. Hiervon werden in der Regel die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung noch abgeführt. Die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge übernehmen wir für Sie, eventuelle Zusatzbeiträge sind hiervon jedoch nicht betroffen. Die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes und der Beiträge erfolgt regelmäßig über die Krankenkassen. Die Verletztengeldzahlung beginnt jedoch erst nach Wegfall der Entgeltfortzahlung.
Verletztengeld für Unternehmerinnen und Unternehmer
Die Verletztengeldberechnung und Auszahlung richtet sich nach den Regelungen unserer Satzung. Hiernach beträgt das Verletztengeld den 450. Teil der abgeschlossenen Versicherungssumme. Für die Dauer der Verletztengeldzahlung wird geprüft, ob Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuführen sind. Der Anspruch auf Verletztengeld entsteht nach Ablauf der dritten Woche nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei stationärer Behandlung mit deren Beginn. Besteht bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld, entsteht der Anspruch auf Verletztengeld bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
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FAQ – häufig gestellte Fragen
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ist aber auf den regelmäßigen Nettoverdienst begrenzt. Zugrunde gelegt wird das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt und -Arbeitseinkommen vor dem Versicherungsfall (Regelentgelt), höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Hiervon werden in der Regel die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung noch abgeführt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zu Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei in der Regel von der BGHW übernommen.
Stand: 24.05.2022
Das Übergangsgeld beträgt – abhängig vom Einzelfall – entweder 75 oder 68 Prozent des Verletztengeldes.
Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent des Verletztengeldes für Leistungsempfänger, bei denen mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder ein Stiefkind in ihrem Haushalt lebt. 75 Prozent erhalten Leistungsempfänger auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Für die übrigen Leistungsempfänger beträgt der Anspruch 68 Prozent des Verletztengeldes.
Neben der eben dargestellten Regelberechnung gibt es einzelne Fallgestaltungen, die die Durchführung einer Vergleichsberechnung aus 65 Prozent des fiktiven Entgelts der entsprechenden beruflichen Qualifikationsgruppe erforderlich machen. Auf diese wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.
Stand: 24.05.2022