Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Gültig ab 01.01.2022

A) Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

1. Bare Auslagen

Die baren Auslagen werden in Anlehnung an das Reisekostenrecht für den öffentlichen Dienst nach folgender Maßgabe erstattet:

  • a) Die Reisekostenvergütung (Fahrtkostenerstattung, Tage- und Übernachtungsgeld, Erstattung von Nebenkosten) bemisst sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Auch ortsansässige Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten bei der Teilnahme an Sitzungen Tagegeld.
     
  • b) Bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges werden die jeweils nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz zulässigen Höchstbeträge je Kilometer erstattet.
     
  • c) Das Tagegeld beträgt bei einer Anwesenheit von

    24 Stunden: 28,00 €
    Mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung): 14,00 €

    Das Tagegeld beträgt jeweils 14,00 € für den An- und Abreisetag, wenn das Organmitglied an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
     
  • d) Wird unentgeltliche Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v.H., für das Mittag- und Abendessen um je 40 v.H. des vollen Tagegeldes gekürzt.

    Bei Auslandsreisen gelten die jeweiligen Festsetzungen der Auslandstagegelder.

    Das Übernachtungsgeld beträgt 20,00 €.

    Höhere Aufwendungen für Übernachtungen werden erstattet, soweit diese notwendig sind. Aufwendungen, die das Tagegeld übersteigen, werden erstattet, soweit diese unvermeidbar waren.

    Werden Nebenkosten (z. B. für Taxi, Parkhausbenutzung, Gepäckaufbewahrung) geltend gemacht, müssen sie durch Beleg nachgewiesen werden. Jede Taxibenutzung muss notwendig sein. Die Notwendigkeit wird mit der Unterschrift versicher

2. Ersatz von Verdienstausfall gemäß § 41 Abs. 2 SGB IV

Allen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird der durch die Teilnahme an einer Sitzung sowie der durch die An- und Abreise entstehende Verdienstausfall ersetzt. Erstattet wird der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst einschließlich etwaiger Rentenversicherungsbeiträge. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gegeben wird.

Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden gewährt. Er ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 3 genannten Höchstbetrages ersetzt.

Die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.

Der Ersatzanspruch steht ausschließlich dem Organmitglied zu. Zahlt der Arbeitgeber die Bruttobezüge sowie die Beiträge zur Sozialversicherung ohne gesetzliche, einzel- oder tarifvertragliche Verpflichtung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weiter, so kann der Erstattungsbetrag nach den hier dargestellten Regelungen mit Einverständnis des Organmitglieds ausnahmsweise an den Arbeitgeber gezahlt werden.

3. Pauschbetrag für Zeitaufwand

  • a) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Sitzung einen Pauschbetrag von 79,00 €.

    Die Vorsitzenden von Ausschüssen erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand.

    Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten.
     
  • b) Den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung werden für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen folgende Pauschbeträge gewährt:

    Vorstand: monatlich je 780,00 €
    Vertreterversammlung: monatlich je 237,00 €

    Sofern mehr als ein Amt ausgeübt wird, für welche dem Grunde nach Pauschbeträge gewährt werden, so wird dennoch nur der Pauschbetrag wie für ein Amt in Höhe von 780,00 €, beziehungsweise 237,00 € gewährt.
     
  • c) Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die nicht Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sind, erhalten einen Pauschbetrag für Zeitaufwand für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche Inanspruchnahme auf Grund besonderen Auftrages vorliegt. Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Interessen. Gewährt wird ein Betrag in Höhe des Pauschbetrages für Sitzungen (79,00 €).

4. Pauschbetrag für Auslagen

Als Pauschbetrag für Auslagen (mit Ausnahme von Reisekosten) erhalten für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen

  • Vorstandsvorsitz und dessen Stellvertretung: monatlich je 81,00 €
  • Vorsitz der Vertreterversammlung und dessen Stellvertretung: monatlich je 41,00 €.

Anderen Organmitgliedern werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.

5. Kinderbetreuungs- und Pflegekosten

Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane mit Familien- oder Pflegeaufgaben können auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gem. § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) erstattet werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung und die Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweiligen gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG.

B) Sonstige für die Berufsgenossenschaft ehrenamtlich tätige Personen

Die Entschädigungsregelung unter A ist auf die sonstigen für die Berufsgenossenschaft ehrenamtlich tätigen Personen entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Beschlossen von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Dortmund, 18.05.2022

 

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

gez. Hans-Peter Flinks

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