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Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat mit Bescheid vom 15. Juni 2022 die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) 18.05.2022 beschlossene Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die rückwirkend zum 01.01.2022 gilt, gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB IV genehmigt.

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