Beitragsberechnung 2019
Die Festlegung des Beitrages erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren.
I. Berechnung nach Gefahrtarif
Die Festlegung des Beitrags erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren. Die maßgeblichen Faktoren sind:
- der Finanzbedarf (Umlagesoll) der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN)
- das Gesamtarbeitsentgelt und die Versicherungssummen
- die Gefahrklassen
- der Beitragsfuß
Finanzbedarf (Umlagesoll) nach Gefahrtarif
Das Umlagesoll umfasst den Finanzbedarf der BGHW und den Anteil an der Lastenverteilung (LVN), der gefahrklassen bezogen verteilt wird. Der Finanzbedarf ergibt sich aus den Ausgaben der Berufsgenossenschaft und dem zu berücksichtigenden Anteil an der Lastenverteilung. Die Lastenverteilung (LVN) wurde bereits in den vergangenen Jahren (seit 2008) als Teil des Beitrags nach Gefahrtarif erhoben, bisher nur nicht als eigenständige Position im Beitragsbescheid ausgewiesen. Seit dem Umlagejahr 2018 werden die Eigenumlage und die LVN auf dem Beitragsbescheid gesondert dargestellt. Nähere Informationen über die Lastenverteilung entnehmen Sie unserer Internetseite.
Gefahrklasse
Die Gefahrklasse ist ein Maß für das Unfall- und Gesundheitsrisiko (Gefährdungsrisiko) eines Gewerbezweigs und wird spätestens alle sechs Jahre von der Berufsgenossenschaft den aktuellen Verhältnissen angepasst. Die Gewerbezweige werden durch die Gefahrklassen entsprechend ihres Gefährdungsrisikos am Beitragsaufkommen beteiligt. Dies dient der Beitragsgerechtigkeit.
Beitragsfuß
Der Beitragsfuß ist der Betrag, den ein Unternehmer pro 1.000 Euro Arbeitsentgelt- und Versicherungssumme bezahlen müsste, wenn sein Unternehmen der Gefahrklasse 1 zugeordnet wäre.
Der Vorstand hat beim Beitrag für die Eigenumlage für 2019 einen Beitragsfuß von 3,65 Euro und für die Lastenverteilung (LVN) einen Beitragsfuß von 0,24 Euro festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 70 Euro. Er wird erhoben, wenn der regulär berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag liegt. Mit insgesamt 3,89 Euro pro 1.000 Euro Entgeltsumme in Gefahrklasse 1 konnte der Beitragsfuß damit im fünften Jahr infolge stabil gehalten werden.
II. Beitrag nach Entgelten
Bei dem „Beitrag nach Entgelten“ handelt es sich um die Lastenverteilung der Überaltlast nach Entgelten.
Der Vorstand hat beim „Beitrag nach Entgelten“ für 2019 einen Beitragsfuß von 2,02 Euro festgesetzt.
Berechnung Ihres Mitgliedsbeitrages
I. "Beitrag nach Gefahrtarif":
Hierzu werden die Arbeitsentgelte Ihres Unternehmens oder die Versicherungssumme Ihrer Versicherung, die Gefahrklasse (GK) des Gewerbezweiges, dem Ihr Unternehmen angehört, und der Beitragsfuß (BF), jeweils für die Eigenumlage und die Lastenverteilung für 2019, miteinander multipliziert und durch 1.000 geteilt:
(Arbeitsentgelt oder Versicherungssumme) x GK x BF)/1.000 = Beitrag nach Gefahrtarif
II. "Beitrag nach Entgelten"
Die Berechnung Ihres „Beitrags nach Entgelten“ erfolgt nach folgender Formel:
(Arbeitsentgelt x BF)/1.000 = Beitrag nach Entgelten
Wichtige Hinweise zum Beitragsbescheid
Mehrere Beitragsbescheide
Versicherungen für Unternehmer und Ehegatten werden jeweils unter einer eigenen Mitgliedsnummer geführt. Für sie werden separate Beitragsbescheide verschickt.
Beitragsfuß
Der Beitragsfuß ist vom Vorstand auf je 1.000 Euro Arbeitsentgelt festgesetzter Beitrag in der Gefahrklasse 1.
Zahlungsfristen
Die Beiträge müssen bis zum 15. Mai 2020 dem Konto der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben sein.
Überweisungen
Bitte geben Sie bei Überweisungen unbedingt die jeweilige Mitgliedsnummer als Verwendungszweck an.
Scheckzahlungen
Von Scheckzahlungen bitten wir abzusehen.
Vorsteuerabzug
Die Berufsgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig. Aus diesem Grund ist in unseren Beitragsbescheiden keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und auch keine Steuernummer vermerkt. Ein Abzug von Vorsteuern bei Zahlungen an uns kann deshalb nicht vorgenommen werden.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Die berufsgenossenschaftliche Versicherung (gesetzliche Unfallversicherung) ist ebenso wie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung. Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind gesetzlich unfallversichert.
Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Alter, Nationalität und Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses. Auch die Entgelthöhe ist für den Versicherungsschutz nicht entscheidend. Die gesetzliche Unfallversicherung entspricht einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Unternehmers bezüglich Personenschäden seiner Beschäftigten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Fälligkeit ist am 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt, das heißt, der Beitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein.
Es gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und/oder Postlaufzeiten.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für viele Unternehmen des Handels und der Warenlogistik derzeit gravierend. Daher hat der Vorstand der BGHW fnanzielle Entlastung für besonders betroffene Betriebe beschlossen.
Anfragen, Auskunftsersuchen, Widersprüche und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Verfahrens besteht daher zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung.
Für Beiträge, die nach Ablauf des Fälligkeitstages eingehen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Der Säumniszuschlag entsteht ohne Mahnung.
Ein Säumniszuschlag 2019 wird erhoben, wenn Sie den Beitrag 2018 oder eine andere Beitragsforderung nicht fristgerecht gezahlt haben. Siehe hierzu auch „Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?". Der Säumniszuschlag wird i.d.R. für Forderungen erhoben, die in der Zeit von Januar bis Dezember 2019 nicht fristgerecht gezahlt wurden. Um die Verwaltungskosten gering zu halten, erfolgte der Versand der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen mit dem Beitragsbescheid für 2019.
Ein Stundungszins 2019 wird erhoben, wenn Sie für den Beitrag 2018 oder eine andere Beitragsforderung eine Ratenzahlung (Stundung) mit uns vereinbart haben.
Die Gefahrklasse basiert auf dem Gefahrtarif. Den Unternehmen wurden die Gefahrklassen mit einem Veranlagungsbescheid bekannt gegeben. Für den Beitrag für das Jahr 2019 gilt der 2. Gefahrtarif der BGHW (gültig ab dem Jahr 2018).
Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN), der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben. Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt.
Die LVN wird seit 2008 als Teil des Beitrags nach Gefahrtarif erhoben. Seit der Umlage 2018 wird sie als eigene Position neben der Eigenumlage auf dem Beitragsbescheid dargestellt.
Für die Beitragsberechnung sind die Entgelte ausschließlich über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) zu melden. Die Meldung können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (z. B. Steuerbüro) über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe „sv.net" abgeben. Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende/abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen.
Weitere Informationen:
Liegen die Entgelte zur Beitragsberechnung nicht fristgerecht vor oder wurden die Entgelte nicht (vollständig) über den vorgeschriebenen Meldeweg eingereicht, ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen. Falls die Entgelte geschätzt sind, können die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachgereicht werden. Sollten Sie im Jahr 2019 keine Beschäftigten gehabt haben, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Etwaige im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) durchgeführte Stammdatenabrufe für 2019 wären außerdem zu stornieren.
Auch für Korrekturen gilt, dass diese zwingend elektronisch über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) einzureichen sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 168 Abs. 2a SGB VII ab 01.01.2019 neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmers so lange, bis die unzutreffenden Meldungen durch den Unternehmer entsprechend korrigiert wurden.
Durch den Mindestbeitrag sollen – insbesondere bei kleineren Unternehmen – zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden. Kosten entstehen durch die Verwaltung der Unternehmen (Versand von Vordrucken, Schreiben, Bescheiden, u. dgl.), Präventionsarbeit oder z. B. auch durch Entschädigungsleistungen.
Grundlage für die Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrages ist § 25 Abs. 3 der Satzung. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Mindestbeitrag beträgt 70,00 Euro.
Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen evtl. zu gewährenden Nachlass unterschritten werden.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Dies soll unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg zur Arbeit) erfolgen. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in § 30 ihrer Satzung geregelt.
Sofern sich ein Zuschlag oder ein Nachlass ergibt, beträgt dieser 10 % des Beitrags nach Gefahrtarif. Einzelheiten zum Verfahren können Sie § 30 der Satzung und der Anlage zu § 30 entnehmen.
Belastungspunkte sind die Summe aller Unfallpunkte. Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 Punkt) sowie diejenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem vorausgegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschl. Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben. Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranet-Zugang abrufen oder wenden Sie sich an unser Servicecenter, sodass wir Ihnen diese übersenden können.
Weitere Informationen zum
Versicherungen für Unternehmer und Ehegatten werden unter eigenen Mitgliedsnummern geführt. Bei der Beitragsberechnung erhalten Sie daher für Ihre persönliche Versicherung einen separaten Beitragsbescheid für jede Unternehmerversicherung.
Mehr Infos zur Unternehmerversicherung
Zum 31.12.2019 wurden alle Unternehmerversicherungen kraft Satzung beendet. Die betroffenen Versicherten wurden schriftlich informiert und konnten durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung für durchgehenden Versicherungsschutz sorgen.
Mehr Infos zur Unternehmerversicherung