Beitragsbescheid 2023
Jedes Jahr im April erhalten die Unternehmen einen Bescheid über die Höhe ihres Beitrags für das Vorjahr. Dieser muss bis zum 15. Mai desselben Jahres gezahlt werden. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Umlage 2023 bis zum 15.05.2024 dem Konto der BGHW gutgeschrieben sein müssen.
Aus dem Beitragsbescheid ergibt sich der Termin, an dem der Beitrag fällig ist. Das heißt, der Zeitpunkt, bis zu dem der Beitrag auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein muss. Der Fälligkeitstermin ist immer der 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheids folgt. Dabei gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung auf dem BG-Konto. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und Postlaufzeiten.
Der Umlagebeitrag setzt sich aus dem Beitrag nach Gefahrtarif und Beitrag nach Entgelten zusammen. Für das Beitragsjahr 2023 ergeben sich folgende Beitragsfüße:
- Beitragsfuß 2023
Der Vorstand hat beim Beitrag für die Eigenumlage für 2023 einen Beitragsfuß von 3,65 Euro und für die Lastenverteilung (LVN) einen Beitragsfuß von 0,24 Euro festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 80 Euro. Er wird erhoben, wenn der regulär berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag liegt. Mit insgesamt 3,89 Euro pro 1.000 Euro Entgeltsumme in Gefahrklasse 1 konnte der Beitragsfuß damit im neunten Jahr infolge stabil gehalten werden.
- Beitragsfuß 2023 – Lastenverteilung nach Entgelten (LVE)
Der Vorstand hat einen Beitragsfuß von 1,84 Euro festgesetzt.
Hinweise
- Zahlungsverpflichtung
Wenn Sie Anfragen zum Bescheid an die BGHW richten, Widerspruch einlegen oder zu klagen beabsichtigen, hat das keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beitragszahlung: Sie sind zur vorläufigen Beitragszahlung verpflichtet. Wenn Ihr Beitrag nach Ablauf des Fälligkeitstages eingeht, müssen Sie für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zahlen. Sie erhalten dazu keine Mahnung.
- Mehrere Beitragsbescheide
Versicherungen für Unternehmer und Ehegatten werden jeweils unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. Für sie werden separate Beitragsbescheide unter eigenen Aktenzeichen verschickt.
- Überweisungen
Bitte geben Sie bei Überweisungen für Ihr Unternehmen die Unternehmensnummer (UNR.S) und für Unternehmerversicherungen unbedingt das Aktenzeichen als Verwendungszweck an. Sie finden die Angaben auf Seite 1 des Beitragsbescheides (oben rechts).
- Scheckzahlungen
Von Scheckzahlungen bitten wir abzusehen.
- Vorsteuerabzug
Die Berufsgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig. Aus diesem Grund ist in unseren Beitragsbescheiden keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und auch keine Steuernummer vermerkt. Ein Abzug von Vorsteuern bei Zahlungen an uns kann deshalb nicht vorgenommen werden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitragsbescheid
Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die BGHW ihren Finanzbedarf (Umlagesoll) ermitteln. Dieser wird dann auf alle beitragspflichtigen Mitgliedsunternehmen der BGHW umgelegt.
Der Beitragsfuß wird jährlich nach folgender Formel ermittelt:
(Umlagesoll x 1000) / Summe Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen
Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Gesamtentgelt und Gefahrklasse.
Beitragseinheiten = Gesamtentgelt x Gefahrklasse
Der individuelle Beitrag für ein Unternehmen ergibt sich anhand der gezahlten Arbeitsentgelt sowie der Gefahrklasse. Multipliziert mit dem Beitragsfuß ergeben sie den Beitrag nach Gefahrtarif bezogen auf 1000 €.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Beitrag des Unternehmens = (Arbeitsentgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) / 1000
Liegen die Entgelte zur Beitragsberechnung nicht fristgerecht vor oder wurden die Entgelte nicht (vollständig) über den vorgeschriebenen Meldeweg eingereicht, ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen.
Falls die Entgelte geschätzt sind, können die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachgereicht werden.
Sollten Sie kein versicherungspflichtiges Personal mehr beschäftigen, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Etwaige im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) durchgeführte Stammdatenabrufe für das vergangene Jahr wären außerdem zu stornieren.
Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn Sie den Beitrag oder eine andere Beitragsforderung nicht fristgerecht gezahlt haben. Siehe hierzu auch „Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?".
Der Säumniszuschlag wird in der Regel für Forderungen erhoben, die im vorausgegangenden Jahr nicht fristgerecht gezahlt wurden. Um die Verwaltungskosten gering zu halten, erfolgt der Versand der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen üblicherweise mit dem jährlichen Beitragsbescheid.
Für Beiträge, die nach Ablauf des Fälligkeitstages eingehen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Der Säumniszuschlag entsteht ohne Mahnung.
Fälligkeit ist am 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt, das heißt, der Beitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein.
Es gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und/oder Postlaufzeiten.
Die in Rechnung gestellten Beiträge decken die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres. Im Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaften erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse.
Gerade aus diesem Grund müssen die Beiträge spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung stehen. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung, wenn der Anspruch hierdurch nicht gefährdet ist. Diese kann auch nur gegen Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Anträge mit entsprechender Begründung sind vor der Fälligkeit schriftlich zu stellen.