Beitragsbescheid

Jedes Jahr im April erhalten die Unternehmen einen Bescheid über die Höhe ihres Beitrags für das Vorjahr. Dieser muss bis zum 15. Mai desselben Jahres gezahlt werden.

Aus dem Beitragsbescheid ergibt sich der Termin, an dem der Beitrag fällig ist. Das heißt, der Zeitpunkt, bis zu dem der Beitrag auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein muss. Der Fälligkeitstermin ist immer der 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheids folgt. Dabei gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung auf dem BG-Konto. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und Postlaufzeiten.

 

Zahlungsverpflichtung

Wenn Sie Anfragen zum Bescheid an die BGHW richten, Widerspruch einlegen oder zu klagen beabsichtigen, hat das keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beitragszahlung: Sie sind zur vorläufigen Beitragszahlung verpflichtet. Wenn Ihr Beitrag nach Ablauf des Fälligkeitstages eingeht, müssen Sie für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zahlen. Sie erhalten dazu keine Mahnung.

 

Beitragsberechnung

Grundlage der Beitragsberechnung sind unter anderem die Arbeitsentgelte, die Sie ausschließlich über das UV-Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL melden können. Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende bzw. abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen.

 

Korrektur der gemeldeten Entgelte

Wenn die Arbeitsentgelte nicht fristgerecht oder nicht bzw. nicht vollständig gemeldet wurden, ist die BGHW gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen. Sie können in diesem Fall aber die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachreichen. Wenn Sie keine Beschäftigten haben und daher keine Arbeitsentgelte zahlen, teilen Sie das der BGHW bitte schriftlich mit.

 

Mindestbeitrag

Die BGHW erhebt einen Mindestbeitrag von zurzeit 80 Euro, vor allem von kleineren Unternehmen. Dadurch sollen zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden, die zum Beispiel durch die Verwaltung, die Präventionsarbeit oder durch Entschädigungsleistungen enstehen.

Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen evtl. zu gewährenden Nachlass unterschritten werden.

 

Nachlässe und Zuschläge

Unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens muss die BGHW von Gesetzes wegen den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag auferlegen oder Nachlässe in Höhe von jeweils 10 % bewilligen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Im Beitragsbescheid werden bei Zuschlägen die Unfälle im Unternehmen in Form von „Belastungspunkten“ berücksichtigt (siehe Beitragsumlage)

 

Beitragsbescheide für die Unternehmerversicherung

Wenn Sie zwei oder mehr Beitragsbescheide erhalten, handelt es sich um zusätzliche Beitragsbescheide für Versicherungen für Unternehmerinnen/Unternehmer und Ehegattinnen/Ehegatten, die unter eigenen Aktenzeichen geführt werden.

Neue Bankverbindung

Aufgrund vermehrter Rückfragen möchten wir auf unsere neue Bankverbindung hinweisen.

Die neue Bankverbindung der BGHW lautet:

Landesbank Baden-Württemberg
IBAN DE31 6005 0101 0002 1512 49
BIC SOLADEST600

Weiterhin aktuell ist folgende Bankverbindung:

Kreissparkasse Köln
IBAN DE50 3705 0299 0000 0919 54 
BIC COKSDE33XXX

Diese Bankverbindungen finden Sie auch auf dem Beitragsbescheid 2022.

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