Beitrags-Bescheid 2024

Jedes Jahr im April bekommen die Unternehmen
einen Bescheid über den Beitrag vom letzten Jahr.
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai bezahlen.

Das bedeutet:

Sie bekommen im April 2025 den Brief
mit der Beitrags-Höhe für das Jahr 2024.

Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai 2025
auf das Konto von der BGHW überweisen.

Im Beitrags-Bescheid steht:
Bis zu diesem Tag müssen Sie den Beitrag zahlen.


Bekommen Sie den Beitrags-Bescheid mal nicht im April?
Dann müssen Sie den Beitrag bis zum 15. vom Monat 
nach dem Bescheid bezahlen.

Zeichnung. Geöffneter Brief. Inhalt ist der Beitragsbescheid. Im Hintergrund ein Kalender mit der Aufschrift April.

Wichtig:

Es zählt nur das Datum, 
an dem das Geld auf dem Konto der BGHW ankommt.

Bitte denken Sie daran:
Die Bank braucht auch immer Zeit für die Überweisung.
Machen Sie die Überweisung also rechtzeitig. 

Der Beitrag besteht aus 2 Teilen:

  • Beitrag nach Gefahr-Tarif
  • Beitrag nach Arbeits-Lohn 

Für das Jahr 2024 ist der Beitragsfuß so:

Zeichnung: Überweisung. Inhalte sind "An" (Empfänger BGHW), Betrag und Verwendungszweck. Sofortüberweisung Kästchen ist mit rotem Kreuzchen ausgewählt.

Beitragsfuß 2024

Der Vorstand hat für 2024 diese Beiträge festgelegt:

  • Eigen-Umlage: 3,65 Euro
  • Lasten-Verteilung: 0,24 Euro
  • Mindestbeitrag: 80 Euro 
    Dieser Betrag muss immer mindestens gezahlt werden.
    Auch wenn der errechnete Beitrag kleiner ist.

Der gesamte Beitragsfuß ist 3,89 Euro pro 1.000 Euro Lohn 
in Gefahr-Klasse 1.

Dieser Wert bleibt nun schon seit 10 Jahren gleich. 

Beitragsfuß 2024 – Lasten-Verteilung nach Entgelten

Der Vorstand hat einen Beitragsfuß von 1,86 Euro festgesetzt.

Blonde Frau mit Brille steht am Flipchart und hält einen Stift in der Hand. Auf dem Flipchart stehen die Angaben zum Beitragsfuß.

Hinweise

Zahlungs-Verpflichtung

Haben Sie Fragen zum Beitrags-Bescheid?

Möchten Sie gegen den Beitrags-Bescheid widersprechen oder klagen?
Dann müssen Sie trotzdem zuerst den Beitrag zahlen.

Bezahlen Sie Ihren Beitrag zu spät?
Dann müssen Sie eine Gebühr dafür bezahlen.
Die Gebühr heißt: Säumnis-Zuschlag.
Der Säumnis-Zuschlag ist 1 Prozent von dem Betrag,
den Sie noch nicht gezahlt haben.
Der Betrag wird dabei auf 50 Euro abgerundet.
Sie müssen den Säumnis-Zuschlag für jeden angefangenen Monat bezahlen.
Sie bekommen keine Mahnung dazu.

Mehrere Beitrags-Bescheide

Versicherungen für Unternehmer und deren Ehe-Partner
haben jeweils ein eigenes Akten-Zeichen.

Sie bekommen jeweils einen eigenen Beitrags-Bescheid.

Überweisungen

Bitte schreiben Sie in den Verwendungs-Zweck von der Überweisung:

  • die Unternehmens-Nummer und
  • für Unternehmer-Versicherungen das Akten-Zeichen

Die Unternehmens-Nummer und das Akten-Zeichen finden Sie
oben rechts auf der Seite 1 vom Beitrags-Bescheid.

Zeichnung: Online-Banking mit Überweisung. Beim Verwendungszweck befindet sich mit Mauspfeil die 15-stellige Unternehmensnummer.

Scheck-Zahlungen

Wir bitten Sie:

Zahlen Sie den Beitrag nicht mit Scheck.

Schecks können wir nicht annehmen.

Zeichnung: Scheck ist mit diagonalem, roten Strich durchgestrichen.

Vorsteuer-Abzug

Die Berufs-Genossenschaft muss keine Mehrwert-Steuer zahlen.
Denn die Berufs-Genossenschaft ist eine öffentliche Einrichtung.
Deshalb steht keine Mehrwert-Steuer 
in unseren Beitrags-Bescheiden.
Und deshalb gibt es keine Steuer-Nummer.
Darum können Sie bei Ihren Zahlungen an uns 
keine Vorsteuer abziehen.

MWST in einer Rechnung ist durchgestrichen, das symbolisiert der Beitragsbescheid der BGHW. MWST wird nicht ausgewiesen.

Häufig gestellte Fragen zum Beitrags-Bescheid

Wie berechnet sich der Beitrag?

Die BGHW berechnet die Beiträge erst nach dem Jahr.
Zuerst prüft die BGHW:
Wie viel Geld haben wir in dem Jahr ausgegeben?

Dazu sagt man auch Finanz-Bedarf oder Umlage-Soll.
Dann wird dieser Betrag auf alle Mitglieds-Unternehmen verteilt.

 

Der Beitragsfuß wird jedes Jahr so berechnet: 

Beitragsfuß = Umlage-Soll x 1.000 / Summe Beitrags-Einheiten von allen Mitglieds-Unternehmen

 

Die Beitrags-Einheiten berechnen wir so: 
Beitrags-Einheit = Arbeits-Lohn x Gefahr-Klasse 

 

Für die Berechnung vom Beitrag für ein Unternehmen
werden folgende Dinge miteinander mal genommen:

  • Der Arbeits-Lohn von allen Mitarbeitenden
  • Die Gefahr-Klasse von dem Unternehmen
  • Der Beitragsfuß 

Das Ergebnis wird dann durch 1.000 geteilt.

Beitrag = Arbeits-Lohn x Gefahr-Klasse x Beitragsfuß / 1.000

Warum steht in meinem Beitrags-Bescheid bei den Entgelten die Bemerkung „geschätzt“?

Melden Sie den Lohn-Nachweis nicht?
Oder melden Sie den Lohn-Nachweis falsch?
Dann muss die BGHW die Beträge schätzen.
Das steht im Gesetz.
Sie können aber die richtigen Entgelte 
später über das UV-Melde-Verfahren melden.

Haben Sie kein versicherungs-pflichtiges Personal mehr?
Dann müssen Sie uns darüber schriftlich informieren. 
Wurden vielleicht im UV-Melde-Verfahren Daten für das letzte Jahr abgerufen?
Dann müssen Sie das stornieren. 

Warum bekomme ich von der BGHW keine E-Rechnung?

Nicht alle Unternehmen müssen eine E-Rechnung schicken.
Das müssen nur Unternehmen, 
die für Verkäufe und Dienstleistungen Umsatz-Steuer zahlen.
Die Beiträge an die BGHW sind öffentliche Zahlungen 
für die gesetzliche Unfall-Versicherung. 
Darum haben diese Zahlungen keine Umsatz-Steuer.
Und darum ist die BGHW nicht von der E-Rechnung betroffen. 
Sie bekommen den Bescheid weiterhin wie gewohnt auf Papier per Post.

Warum erhalte ich einen Bescheid über Säumnis-Zuschläge?

Bezahlen Sie Ihren Beitrag zu spät?
Dann müssen Sie eine Gebühr dafür bezahlen.
Die Gebühr heißt: Säumnis-Zuschlag.
Haben Sie Ihren Beitrag zu spät bezahlt?
Dann bekommen Sie mit dem nächsten Beitrags-Bescheid
auch einen Bescheid über den Säumnis-Zuschlag.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Bezahlen Sie Ihren Beitrag zu spät?
Dann müssen Sie eine Gebühr dafür bezahlen.
Die Gebühr heißt: Säumnis-Zuschlag.
Der Säumnis-Zuschlag ist 1 Prozent von dem Betrag, 
den Sie noch nicht gezahlt haben. 
Der Betrag wird dabei auf 50 Euro abgerundet.
Sie müssen den Säumnis-Zuschlag für jeden angefangenen Monat bezahlen.
Sie bekommen keine Mahnung dazu.

Bis wann muss ich den Beitrag spätestens bezahlen?

Jedes Jahr im April bekommen die Unternehmen 
einen Bescheid über den Beitrag vom letzten Jahr. 
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai bezahlen.

Das bedeutet zum Beispiel:
Sie bekommen im April 2025 den Brief 
mit der Beitrags-Höhe für das Jahr 2024.
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai 2025 
auf das Konto von der BGHW überweisen.

 

Im Beitrags-Bescheid steht:
Bis zu diesem Tag müssen Sie den Beitrag zahlen.
Bekommen Sie den Beitrags-Bescheid mal nicht im April?
Dann müssen Sie den Beitrag bis zum 15. vom Monat 
nach dem Bescheid bezahlen.

Wichtig: 
Es zählt nur das Datum, 
an dem das Geld auf dem Konto der BGHW ankommt. 
Bitte denken Sie daran:
Die Bank braucht auch immer Zeit für die Überweisung.
Machen Sie die Überweisung also rechtzeitig. 

Darf ich den Beitrag auch in Raten oder später zahlen?

Die Beiträge sind immer für die Kosten vom letzten Jahr.
Andere Berufs-Genossenschaften wollen manchmal:
Die Mitglieds-Unternehmen müssen den Beitrag für das Jahr 
schon im Voraus bezahlen.
Aber die BGHW macht das nicht.
Die BGHW verlangt keine Voraus-Zahlungen.

Deshalb müssen Sie Ihren Beitrag aber bitte pünktlich bezahlen.
Es kann vielleicht eine Ausnahme geben:
Dann können Sie den Beitrag vielleicht in Raten zahlen 
oder den Beitrag später zahlen. 
Aber das ist nur mit einer guten Begründung erlaubt.
Und der Beitrag darf dadurch nicht gefährdet sein.

  • Das bedeutet:
    Es muss sicher sein:
    Sie bezahlen den ganzen Beitrag.

Sie müssen dann vielleicht auch Zinsen zahlen.
Für so eine Ausnahme müssen Sie einen Antrag schreiben.
In dem Antrag muss stehen:
Warum brauchen Sie die Ausnahme?
Und der Antrag muss vor dem Zahl-Termin bei der BGHW sein. 

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