Beitrags-Bescheid 2024
Jedes Jahr im April bekommen die Unternehmen
einen Bescheid über den Beitrag vom letzten Jahr.
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai bezahlen.
Das bedeutet:
Sie bekommen im April 2025 den Brief
mit der Beitrags-Höhe für das Jahr 2024.
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai 2025
auf das Konto von der BGHW überweisen.
Im Beitrags-Bescheid steht:
Bis zu diesem Tag müssen Sie den Beitrag zahlen.
Bekommen Sie den Beitrags-Bescheid mal nicht im April?
Dann müssen Sie den Beitrag bis zum 15. vom Monat
nach dem Bescheid bezahlen.
Wichtig:
Es zählt nur das Datum,
an dem das Geld auf dem Konto der BGHW ankommt.
Bitte denken Sie daran:
Die Bank braucht auch immer Zeit für die Überweisung.
Machen Sie die Überweisung also rechtzeitig.
Der Beitrag besteht aus 2 Teilen:
- Beitrag nach Gefahr-Tarif
- Beitrag nach Arbeits-Lohn
Für das Jahr 2024 ist der Beitragsfuß so:
Beitragsfuß 2024
Der Vorstand hat für 2024 diese Beiträge festgelegt:
- Eigen-Umlage: 3,65 Euro
- Lasten-Verteilung: 0,24 Euro
- Mindestbeitrag: 80 Euro
Dieser Betrag muss immer mindestens gezahlt werden.
Auch wenn der errechnete Beitrag kleiner ist.
Der gesamte Beitragsfuß ist 3,89 Euro pro 1.000 Euro Lohn
in Gefahr-Klasse 1.
Dieser Wert bleibt nun schon seit 10 Jahren gleich.
Beitragsfuß 2024 – Lasten-Verteilung nach Entgelten
Der Vorstand hat einen Beitragsfuß von 1,86 Euro festgesetzt.
Hinweise
Zahlungs-Verpflichtung
Haben Sie Fragen zum Beitrags-Bescheid?
Möchten Sie gegen den Beitrags-Bescheid widersprechen oder klagen?
Dann müssen Sie trotzdem zuerst den Beitrag zahlen.
Bezahlen Sie Ihren Beitrag zu spät?
Dann müssen Sie eine Gebühr dafür bezahlen.
Die Gebühr heißt: Säumnis-Zuschlag.
Der Säumnis-Zuschlag ist 1 Prozent von dem Betrag,
den Sie noch nicht gezahlt haben.
Der Betrag wird dabei auf 50 Euro abgerundet.
Sie müssen den Säumnis-Zuschlag für jeden angefangenen Monat bezahlen.
Sie bekommen keine Mahnung dazu.
Vorsteuer-Abzug
Die Berufs-Genossenschaft muss keine Mehrwert-Steuer zahlen.
Denn die Berufs-Genossenschaft ist eine öffentliche Einrichtung.
Deshalb steht keine Mehrwert-Steuer
in unseren Beitrags-Bescheiden.
Und deshalb gibt es keine Steuer-Nummer.
Darum können Sie bei Ihren Zahlungen an uns
keine Vorsteuer abziehen.
Häufig gestellte Fragen zum Beitrags-Bescheid
Die BGHW berechnet die Beiträge erst nach dem Jahr.
Zuerst prüft die BGHW:
Wie viel Geld haben wir in dem Jahr ausgegeben?
Dazu sagt man auch Finanz-Bedarf oder Umlage-Soll.
Dann wird dieser Betrag auf alle Mitglieds-Unternehmen verteilt.
Der Beitragsfuß wird jedes Jahr so berechnet:
Beitragsfuß = Umlage-Soll x 1.000 / Summe Beitrags-Einheiten von allen Mitglieds-Unternehmen
Die Beitrags-Einheiten berechnen wir so:
Beitrags-Einheit = Arbeits-Lohn x Gefahr-Klasse
Für die Berechnung vom Beitrag für ein Unternehmen
werden folgende Dinge miteinander mal genommen:
- Der Arbeits-Lohn von allen Mitarbeitenden
- Die Gefahr-Klasse von dem Unternehmen
- Der Beitragsfuß
Das Ergebnis wird dann durch 1.000 geteilt.
Beitrag = Arbeits-Lohn x Gefahr-Klasse x Beitragsfuß / 1.000
Melden Sie den Lohn-Nachweis nicht?
Oder melden Sie den Lohn-Nachweis falsch?
Dann muss die BGHW die Beträge schätzen.
Das steht im Gesetz.
Sie können aber die richtigen Entgelte
später über das UV-Melde-Verfahren melden.
Haben Sie kein versicherungs-pflichtiges Personal mehr?
Dann müssen Sie uns darüber schriftlich informieren.
Wurden vielleicht im UV-Melde-Verfahren Daten für das letzte Jahr abgerufen?
Dann müssen Sie das stornieren.
Nicht alle Unternehmen müssen eine E-Rechnung schicken.
Das müssen nur Unternehmen,
die für Verkäufe und Dienstleistungen Umsatz-Steuer zahlen.
Die Beiträge an die BGHW sind öffentliche Zahlungen
für die gesetzliche Unfall-Versicherung.
Darum haben diese Zahlungen keine Umsatz-Steuer.
Und darum ist die BGHW nicht von der E-Rechnung betroffen.
Sie bekommen den Bescheid weiterhin wie gewohnt auf Papier per Post.
Bezahlen Sie Ihren Beitrag zu spät?
Dann müssen Sie eine Gebühr dafür bezahlen.
Die Gebühr heißt: Säumnis-Zuschlag.
Haben Sie Ihren Beitrag zu spät bezahlt?
Dann bekommen Sie mit dem nächsten Beitrags-Bescheid
auch einen Bescheid über den Säumnis-Zuschlag.
Bezahlen Sie Ihren Beitrag zu spät?
Dann müssen Sie eine Gebühr dafür bezahlen.
Die Gebühr heißt: Säumnis-Zuschlag.
Der Säumnis-Zuschlag ist 1 Prozent von dem Betrag,
den Sie noch nicht gezahlt haben.
Der Betrag wird dabei auf 50 Euro abgerundet.
Sie müssen den Säumnis-Zuschlag für jeden angefangenen Monat bezahlen.
Sie bekommen keine Mahnung dazu.
Jedes Jahr im April bekommen die Unternehmen
einen Bescheid über den Beitrag vom letzten Jahr.
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai bezahlen.
Das bedeutet zum Beispiel:
Sie bekommen im April 2025 den Brief
mit der Beitrags-Höhe für das Jahr 2024.
Diese Summe müssen Sie bis zum 15. Mai 2025
auf das Konto von der BGHW überweisen.
Im Beitrags-Bescheid steht:
Bis zu diesem Tag müssen Sie den Beitrag zahlen.
Bekommen Sie den Beitrags-Bescheid mal nicht im April?
Dann müssen Sie den Beitrag bis zum 15. vom Monat
nach dem Bescheid bezahlen.
Wichtig:
Es zählt nur das Datum,
an dem das Geld auf dem Konto der BGHW ankommt.
Bitte denken Sie daran:
Die Bank braucht auch immer Zeit für die Überweisung.
Machen Sie die Überweisung also rechtzeitig.
Die Beiträge sind immer für die Kosten vom letzten Jahr.
Andere Berufs-Genossenschaften wollen manchmal:
Die Mitglieds-Unternehmen müssen den Beitrag für das Jahr
schon im Voraus bezahlen.
Aber die BGHW macht das nicht.
Die BGHW verlangt keine Voraus-Zahlungen.
Deshalb müssen Sie Ihren Beitrag aber bitte pünktlich bezahlen.
Es kann vielleicht eine Ausnahme geben:
Dann können Sie den Beitrag vielleicht in Raten zahlen
oder den Beitrag später zahlen.
Aber das ist nur mit einer guten Begründung erlaubt.
Und der Beitrag darf dadurch nicht gefährdet sein.
- Das bedeutet:
Es muss sicher sein:
Sie bezahlen den ganzen Beitrag.
Sie müssen dann vielleicht auch Zinsen zahlen.
Für so eine Ausnahme müssen Sie einen Antrag schreiben.
In dem Antrag muss stehen:
Warum brauchen Sie die Ausnahme?
Und der Antrag muss vor dem Zahl-Termin bei der BGHW sein.