Beitragsberechnung 2023

Die Festlegung des Beitrages erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren.

I. Berechnung nach Gefahrtarif

Die Festlegung des Beitrags erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren. Die maßgeblichen Faktoren sind:

  • der Finanzbedarf (Umlagesoll) der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN)
  • das Gesamtarbeitsentgelt und die Versicherungssummen
  • die Gefahrklassen
  • der Beitragsfuß

 

Finanzbedarf (Umlagesoll) nach Gefahrtarif

Das Umlagesoll umfasst den Finanzbedarf der BGHW und den Anteil an der Lastenverteilung (LVN), der gefahrklassen bezogen verteilt wird. Der Finanzbedarf ergibt sich aus den Ausgaben der Berufsgenossenschaft und dem zu berücksichtigenden Anteil an der Lastenverteilung.

Nähere Informationen über die Lastenverteilung entnehmen Sie unserer Internetseite.

 

Gefahrklasse

Die Gefahrklasse ist ein Maß für das Unfall- und Gesundheitsrisiko (Gefährdungsrisiko) eines Gewerbezweigs und wird spätestens alle sechs Jahre von der Berufsgenossenschaft den aktuellen Verhältnissen angepasst. Die Gewerbezweige werden durch die Gefahrklassen entsprechend ihres Gefährdungsrisikos am Beitragsaufkommen beteiligt. Dies dient der Beitragsgerechtigkeit.

 

Beitragsfuß

Der Beitragsfuß ist der Betrag, den ein Unternehmer pro 1.000 Euro Arbeitsentgelt- und Versicherungssumme bezahlen müsste, wenn sein Unternehmen der Gefahrklasse 1 zugeordnet wäre.
Der Vorstand hat beim Beitrag für die Eigenumlage für 2023 einen Beitragsfuß von 3,65 Euro und für die Lastenverteilung (LVN) einen Beitragsfuß von 0,24 Euro festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 80 Euro. Er wird erhoben, wenn der regulär berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag liegt. Mit insgesamt 3,89 Euro pro 1.000 Euro Entgeltsumme in Gefahrklasse 1 konnte der Beitragsfuß damit im neunten Jahr infolge stabil gehalten werden.

II. Beitrag nach Entgelten

Bei dem „Beitrag nach Entgelten“ handelt es sich um die Lastenverteilung der Überaltlast nach Entgelten.
Der Vorstand hat beim „Beitrag nach Entgelten“ für 2023 einen Beitragsfuß von 1,84 Euro festgesetzt.

Berechnung Ihres Mitgliedsbeitrages

I. „Beitrag nach Gefahrtarif“:

Hierzu werden die Arbeitsentgelte Ihres Unternehmens oder die Versicherungssumme Ihrer Versicherung, die Gefahrklasse (GK) des Gewerbezweiges, dem Ihr Unternehmen angehört, und der Beitragsfuß (BF), jeweils für die Eigenumlage und die Lastenverteilung für 2023, miteinander multipliziert und durch 1.000 geteilt:

(Arbeitsentgelt oder Versicherungssumme) x GK x BF)/1.000 = Beitrag nach Gefahrtarif

 

II. „Beitrag nach Entgelten“

Die Berechnung Ihres „Beitrags nach Entgelten“ erfolgt nach folgender Formel:

(Arbeitsentgelt x BF)/1.000 = Beitrag nach Entgelten

Wichtige Hinweise zum Beitragsbescheid

Mehrere Beitragsbescheide

Versicherungen für Unternehmer und Ehegatten werden jeweils unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. Für sie werden separate Beitragsbescheide verschickt.

 

Beitragsfuß

Der Beitragsfuß ist vom Vorstand auf je 1.000 Euro Arbeitsentgelt festgesetzter Beitrag in der Gefahrklasse 1.

 

Zahlungsfristen

Die Beiträge müssen bis zum 15. Mai 2024 dem Konto der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben sein.

 

Überweisungen

Bitte geben Sie bei Überweisungen für Ihr Unternehmen die Unternehmensnummer (UNR.S) und für Unternehmerversicherungen unbedingt das Aktenzeichen als Verwendungszweck an. Sie finden die Angaben auf Seite 1 des Beitragsbescheides (oben rechts).

 

Scheckzahlungen

Von Scheckzahlungen bitten wir abzusehen. 

 

Vorsteuerabzug

Die Berufsgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig. Aus diesem Grund ist in unseren Beitragsbescheiden keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und auch keine Steuernummer vermerkt. Ein Abzug von Vorsteuern bei Zahlungen an uns kann deshalb nicht vorgenommen werden.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Schauen Sie auch in unsere Übersicht aller häufig gestellten Fragen. Nachfolgend aufgelistet sind alle FAQ zum Thema „Beitragsberechnung 2023“
Beitrag, allgemein: Warum BG-Beiträge?

Die berufsgenossenschaftliche Versicherung (gesetzliche Unfallversicherung) ist ebenso wie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung. Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind gesetzlich unfallversichert.

Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Alter, Nationalität und Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses. Auch die Entgelthöhe ist für den Versicherungsschutz nicht entscheidend. Die gesetzliche Unfallversicherung entspricht einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Unternehmers bezüglich Personenschäden seiner Beschäftigten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Beitrag, Fälligkeit: Bis wann muss der Beitrag spätestens bezahlt werden?

Fälligkeit ist am 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt, das heißt, der Beitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein.

Es gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und/oder Postlaufzeiten.

 

Beitrag, Fälligkeit: Darf der Beitrag auch in Raten oder später gezahlt werden?

Die in Rechnung gestellten Beiträge decken die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres. Im Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaft­en erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse.

Gerade aus diesem Grund müssen die Beiträge spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung stehen. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung, wenn der Anspruch hierdurch nicht gefährdet ist. Diese kann auch nur gegen Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Anträge mit entsprechender Begründung sind vor der Fälligkeit schri­ftlich zu stellen.

Beitrag, Fälligkeit: Was ist mit der Fälligkeit bei einem Widerspruch?

Anfragen, Auskunftsersuchen, Widersprüche und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Verfahrens besteht daher zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung.

Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Für Beiträge, die nach Ablauf des Fälligkeitstages eingehen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Der Säumniszuschlag entsteht ohne Mahnung.

 

Säumniszuschlag: Warum erhalte ich einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen?

Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn Sie den Beitrag oder eine andere Beitragsforderung nicht fristgerecht gezahlt haben. Siehe hierzu auch „Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?".

Der Säumniszuschlag wird in der Regel für Forderungen erhoben, die im vorausgegangenden Jahr nicht fristgerecht gezahlt wurden. Um die Verwaltungskosten gering zu halten, erfolgt der Versand der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen üblicherweise mit dem jährlichen Beitragsbescheid. 

Stundungszinsen: Warum erhalte ich einen Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen?

Ein Stundungszins wird erhoben, wenn Sie für den Beitrag  oder eine andere Beitragsforderung eine Ratenzahlung (Stundung) mit uns vereinbart haben. Bitte beachten Sie, dass Stundungszinsbescheide in der Regel in dem auf die Vereinbarung folgenden Jahr versendet werden.

Mehr Infos zum Beitrag

Gefahrtarif, Gefahrklassen: Woraus ergibt sich die Gefahrklasse?

Die Gefahrklasse ergibt sich aus dem Gefahrtarif. Den Unternehmen wurden die Gefahrklassen mit einem Veranlagungsbescheid bekannt gegeben. 
Für die Beitragsjahre ab 2018 gilt der 2. Gefahrtarif der BGHW 

Mehr Informationen zum Gefahrtarif

Beitragsberechnung: Weshalb gibt es einen Beitrag nach Gefahrtarif und einen Beitrag nach Entgelten?

Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN), der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben. Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt. 

Beitragsberechnung: Weshalb wird die Position „Lastenverteilung an der Überaltlast nach Neurenten" (LVN) berechnet?

Die „Lastenverteilung an der Überaltlast nach Neurenten" (LVN) wird seit 2008 als Teil des Beitrags nach Gefahrtarif erhoben. Seit der Umlage 2018 wird sie als eigene Position neben der Eigenumlage auf dem Beitragsbescheid dargestellt.  

Mehr Informationen zur Lastenverteilung

Beitragsberechnung: Welche Entgelte werden für die Beitragsberechnung berücksichtigt?

Für die Beitragsberechnung sind die Entgelte ausschließlich über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) zu melden. Die Meldung können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (zum Beispiel ein Steuerbüro) über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe „sv.net" abgeben.
Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende/abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen. 

Weitere Informationen: 

Zum Extranet der BGHW

Zum UV-Meldeverfahren

Zur Ausfüllhilfe 

Infos zu sv.net

Beitragsberechnung: Warum steht in meinem Beitragsbescheid bei den Entgelten die Bemerkung „geschätzt“?

Liegen die Entgelte zur Beitragsberechnung nicht fristgerecht vor oder wurden die Entgelte nicht (vollständig) über den vorgeschriebenen Meldeweg eingereicht, ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen.
Falls die Entgelte geschätzt sind, können die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachgereicht werden. 
Sollten Sie kein versicherungspflichtiges Personal mehr beschäftigen, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Etwaige im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) durchgeführte Stammdatenabrufe für das vergangene Jahr wären außerdem zu stornieren. 

Beitragsberechnung: Wie kann ich der BGHW Korrekturen der Lohnsummen mitteilen?

Auch für Korrekturen gilt, dass diese zwingend elektronisch über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) einzureichen sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 168 Abs. 2a SGB VII ab 01.01.2019 neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmers so lange, bis die unzutreffenden Meldungen durch den Unternehmer entsprechend korrigiert wurden.

Beitragsberechnung: Warum wird ein Mindestbeitrag erhoben?

Durch den Mindestbeitrag sollen – insbesondere bei kleineren Unternehmen – zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden. Kosten entstehen beispielsweise durch die Verwaltung der Unternehmen (Versand von Vordrucken, Schreiben, Bescheiden), Präventionsarbeit oder auch durch Entschädigungsleistungen. 

Grundlage für die Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrages ist § 25 Abs. 3 der Satzung. Seit dem 01.01.2021 beträgt der Mindestbeitrag 80,00 Euro. 

Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen zu gewährenden Nachlass im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens unterschritten werden. 

Beitragsberechnung: Warum erhalte ich einen Zuschlag/Nachlass?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Dies soll unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg zur Arbeit) erfolgen. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in § 30 ihrer Satzung geregelt.

Beitragsberechnung: In welcher Höhe wird ein Nachlass gewährt oder ein Zuschlag erhoben?

Sofern sich ein Zuschlag oder ein Nachlass ergibt, beträgt dieser 10 % des Beitrags nach Gefahrtarif. Einzelheiten zum Verfahren können Sie § 30 der Satzung und der Anlage zu § 30 entnehmen.

Beitragsberechnung: Was sind Belastungspunkte und wie setzen sich diese zusammen?

Belastungspunkte sind die Summe aller Unfallpunkte. Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 Punkt) sowie diejenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem vorausgegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschl. Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben. Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranet-Zugang abrufen oder wenden Sie sich an unser Servicecenter, sodass wir Ihnen diese übersenden können.

Weitere Informationen zum

Beitragsausgleichsverfahren

FAQs zum Beitragsausgleichverfahren

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