Beitragsumlage
Die BG-Beiträge dienen ausschließlich dazu, den Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft abzudecken; Gewinne werden nicht erwirtschaftet. Maßstab für die Aufteilung des Finanzbedarfs auf die Mitgliedsbetriebe sind die Arbeitsentgelte, die Gefahrklassen und der Beitragsfuß.
Die Beiträge für die BGHW werden im Umlageverfahren erhoben. Dabei gilt das Prinzip der „nachträglichen Bedarfsdeckung“. Das bedeutet: Alle Ausgaben der BGHW im abgelaufenen Kalenderjahr werden auf alle Mitgliedsunternehmen umgelegt. Dabei werden selbstverständlich die Veranlagung nach dem BGHW-Gefahrtarif und die gezahlten Entgelte (Löhne und Gehälter) berücksichtigt. Die Beiträge müssen gezahlt werden ab der Geschäftseröffnung oder mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Im Fall der freiwilligen Unternehmerversicherung tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts die Versicherungssumme.
Die jeweils aktuellen Beitragswerte für Ihr Unternehmen können Sie dem Beitragsbescheid entnehmen.
Beitragsfuß
Der Beitragsfuß wird folgendermaßen ermittelt: Zunächst werden Beitragseinheiten ermittelt, indem die Arbeitsentgelte aller Unternehmen mit ihren Gefahrklassen multipliziert werden. So werden die Arbeitsentgelte nach dem Versicherungsrisiko gewichtet. Anschließend werden die Beitragseinheiten aller Unternehmen addiert.
Die Division des umzulegenden Finanzbedarfs (Umlagesoll) der BGHW durch die Beitragseinheiten ergibt dann den Beitragsfuß, der bei der BGHW auf 1.000 Euro Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1 bezogen wird:
Beitragsfuß = Umlagesoll x 1.000 / Summe Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen. Der Beitragsfuß wird auf dieser Grundlage jährlich vom BGHW-Vorstand festgesetzt.
Unternehmensbeiträge
Der Beitrag wird individuell für jeden getrennt veranlagten Betrieb oder Betriebsteil nach folgender Formel berechnet:
Beitrag des Unternehmens = (Arbeitsentgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) / 1.000
Den zu zahlenden Beitragsbetrag können Unternehmen ihrem Beitragsbescheid entnehmen, der ihnen jährlich zugschickt wird. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, er befreit nicht von der vorläufigen Zahlungspflicht, auch wenn er sich später als begründet herausstellen sollte.
Unternehmerversicherung
Der Einzelbeitrag für die Unternehmerversicherung wird jeweils unter einem eigenen Aktenzeichen berechnet.
Lastenausgleich unter den Berufsgenossenschaften (Beitrag nach Entgelten)
Bei dem „Beitrag nach Entgelten“ (Überaltlast nach Entgelten) handelt es sich um den durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) geregelten Solidarausgleich innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung. Weitere Informationen zur Lastenverteilung entnehmen Sie bitte der Umlagerechnung oder der Seite Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften.
Beitragsausgleichsverfahren
Um den Unternehmen Anreize zur Prävention zu geben, müssen die Berufsgenossenschaften im Hinblick auf das Unfallgeschehen im Unternehmen Zuschläge berechnen oder Nachlässe gewähren (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 „Unfallpunkt“) sowie diejenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem vorausgegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschließlich Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben.
Wegeunfälle und Berufskrankheiten sowie Unfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden eines betriebsfremden Dritten bedingt sind, werden nicht berücksichtigt.
Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranet-Zugang abrufen oder wenden Sie sich an unser Servicecenter.
Beitragseinzug
Fälligkeit
Die Beitragsbescheide der BGHW werden im April verschickt; der Beitrag ist zum 15. Mai eines jeden Jahres fällig (vgl. § 23 Abs. 3 SGB IV). Das bedeutet, dass der Beitrag bis zum 15. Mai bei der BGHW eingegangen sein muss. Bei Zahlung durch Überweisung oder mit Scheck gilt der Zeitpunkt der Wertstellung auf einem Konto der BGHW. Post- und Banklaufzeiten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Von Scheckzahlungen bitten wir abzusehen.
Die BGHW ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig. Aus diesem Grund werden auf den Beitragsbescheiden keine Mehrwertsteuer und keine Steuernummer ausgewiesen. Ein Abzug von Vorsteuern ist daher bei der Zahlung nicht zulässig.
Säumniszuschläge
Die BGHW ist auf pünktliche Zahlung angewiesen, damit sie ihren gesetzlich begründeten Aufträgen nachkommen kann. Für verspätet gezahlte Beiträge wird daher für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Beitrags erhoben (§ 24 SGB IV).
Zwangsvollstreckung
Die BGHW muss ihre Einnahmen rechtzeitig und vollständig erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen kann sie Ansprüche stunden, niederschlagen oder erlassen. Liegen diese Ausnahmen nicht vor, muss die Berufsgenossenschaft den Beitragsanspruch vollstrecken. Dies geschieht — nach Mahnung — zwangsweise.
Beitrag
Die berufsgenossenschaftliche Versicherung (Gesetzliche Unfallversicherung) ist, ebenso wie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, eine Pflichtversicherung. Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind gesetzlich unfallversichert.
Sofern in Ihrem Unternehmen nach dem SGB VII versicherte Personen tätig werden, erhalten Sie durch die gesetzliche Unfallversicherung eine Haftpflichtversicherung gegen die Risiken eines Personenschadens bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Ihrer Beschäftigten. Die Haftungsablösung ist ein Grundgedanke der gesetzlichen Unfallversicherung und sorgt für Rechtssicherheit und betrieblichen Frieden. Als Mitglied der BGHW muss ein Unternehmen keine Schadensersatzansprüche fürchten, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. Der finanzielle Aufwand bleibt für die Unternehmen kalkulierbar.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer besteht nur im Falle des § 104 SGB VII – also bei einem vorsätzlichen oder im allgemeinen Straßenverkehr bei Wegen zur oder von der Arbeit herbeigeführten Unfall – eine Haftung für Personenschäden gegenüber der versicherten Person und gegebenenfalls der Angehörigen und Hinterbliebenen. Ebenso besteht eine Haftung des Gewerbetreibenden gegenüber der Berufsgenossenschaft nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Unternehmerinnen und Unternehmern allein aufgebracht. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.
Sofern eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen wurde, ist diese Person selbst beitragspflichtig.
Ab dem Beitragsjahr 2018 erfolgt Ihre Entgeltmeldung ausschließlich über das neue UV-Meldeverfahren.
Sie können Ihre Meldung im neuen UV-Meldeverfahren nur über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe erstatten. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuellste Version Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nutzen.
Vor Abgabe des digitalen Lohnnachweises führen Sie im Vorverfahren einen Stammdatenabgleich mit dem Stammdatendienst der DGUV durch.
Die Zugangsdaten hierfür sind:
Betriebsnummer der BGHW (BBNRUV): 32064004
Ihre Mitglieds- bzw. Kundennummer
Ihre PIN
Der Stammdatendienst versorgt Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder Ihre Ausfüllhilfe mit den für die Meldung erforderlichen Daten.
Ab dem Meldejahr 2023 ist auch im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis Digital), das heißt bei der Abfrage der Stammdaten und der Übersendung der Lohnnachweise sowie eventuell erforderlichen Korrekturen oder Stornierungen, die neue Unternehmensnummer (UNR.S) zu verwenden. Sie können Ihre Stammdatenabfrage für das Meldejahr 2023 über das Entgeltabrechnungsprogramm wie gewohnt bereits ab dem 01.11.2022 durchführen. Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, können Sie die Stammdatenabfrage für das Meldejahr 2023 noch mit Ihrer bisherigen Mitgliedsnummer tätigen. Mit den Stammdaten übermitteln wir Ihnen automatisch Ihre neue Unternehmensnummer (UNR.S) in Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe. Weitere Informationen zur Unternehmensnummer erhalten Sie auf unserer Seite.
Hinweis: Nach der Stammdatenanfrage kann es bis zu 24 Stunden dauern, bis Ihre Daten Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm für die Meldung zur Verfügung stehen.
Sind Ihr/Ihre Steuerberater/-in oder andere Dritte mit der Meldung beauftragt? Dann leiten Sie die Zugangsdaten bitte unbedingt an alle Beauftragten weiter. Der Stammdatenabruf ist frühestens ab dem 1. November des dem jeweiligen Meldejahr vorangehenden Jahres möglich. Beispiel: Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2020 ist frühestens ab 01.11.2020 möglich. Der LN digital für ein bestimmtes Meldejahr muss bis spätestens 16. Februar des Folgejahres erstattet werden. Beispiel: Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2020 muss spätestens bis zum 16.02.2021 erstattet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Digitaler Lohnnachweis".
Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die BGHW ihren Finanzbedarf (Umlagesoll) ermitteln. Dieser wird dann auf alle beitragspflichtigen Mitgliedsunternehmen der BGHW umgelegt.
Der Beitragsfuß wird jährlich nach folgender Formel ermittelt:
(Umlagesoll x 1000) / Summe Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen
Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Gesamtentgelt und Gefahrklasse.
Beitragseinheiten = Gesamtentgelt x Gefahrklasse
Der individuelle Beitrag für ein Unternehmen ergibt sich anhand der gezahlten Arbeitsentgelt sowie der Gefahrklasse. Multipliziert mit dem Beitragsfuß ergeben sie den Beitrag nach Gefahrtarif bezogen auf 1000 €.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Beitrag des Unternehmens = (Arbeitsentgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) / 1000
Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW mit dem Anteil der Lastenverteilung, der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben.
Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt. Dabei unterbleibt eine Bewertung des betrieblichen Risikos.
Sofern sich ein Zuschlag oder ein Nachlass ergibt, beträgt dieser 10 % des Beitrags nach Gefahrtarif.
Einzelheiten zum Verfahren können Sie § 30 der Satzung und der Anlage zu § 30 entnehmen.
Belastungspunkte sind die Summe aller Unfallpunkte. Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 Punkt), sowie derjenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem voraus gegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschließlich Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben.
Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranetzugang abrufen oder Sie wenden sich an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag.
Auf Grund des Umlageverfahrens der nachträglichen Bedarfsdeckung werden die Beitragsbescheide im April des Folgejahres verschickt. Im Gegensatz zu anderen Berufsgenossenschaften erhebt die BGHW keine Beitragsvorschüsse.
Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid den Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.
Die Beiträge müssen am Tag der Fälligkeit (15. Mai) dem Konto der BGHW gutgeschrieben sein.
Der einfachste Weg ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Das Lastschriftmandat können Sie uns über das Extranet erteilen.
Beitragssteigerungen können unterschiedliche Ursachen haben:
- gestiegene Entgelte im Vergleich zu den Vorjahren
- geschätzte Entgelte wegen Nichteinreichung des Lohnnachweises
- geringere Einnahmen oder gestiegene Ausgaben der BG
- geändertes Beitragsausgleichsverfahren
- Änderung der gefahrtariflichen Veranlagung
Nein, Widersprüche, sonstige Anfragen/Auskunftsersuchen oder Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Es besteht zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung. Durch eine fristgerechte Zahlung können Säumniszuschläge/Zinsen verhindert werden.
Sollte ein Widerspruch Erfolg haben, werden eventuell zu viel gezahlte Beiträge mit künftigen Ansprüchen verrechnet oder zurückgezahlt.
Die Bankverbindung der BGHW lautet:
Commerzbank AG Mannheim
IBAN DE64 6708 0050 0657 7775 01
SWIFT-BIC. DRESDEFF670
Wir bieten unseren Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Ihre Vorteile:
- keine Überwachung von Fälligkeitsterminen
- Vermeidung von Säumniszuschlägen/Zinsen
- Zeitersparnis und Kostenreduzierung
Beantragen Sie unkompliziert die Teilnahme am Einzugsverfahren über Ihren Extranet-Account. Liegen Ihnen die Zugangsdaten nicht mehr vor, können Sie diese auf der Login-Seite anfordern.
Alternativ können Sie auch ein hinterlegtes PDF-Formular (SEPA-Lastschriftmandat) herunterladen und uns ausgefüllt zusenden.
Der einfachste, schnellste und sicherste Weg führt über das Extranet.
Ansonsten können Sie sich auch gerne an unser Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag wenden.
Beitragsausgleichsverfahren
Nein, der Jahresbeitrag kann durch einen Nachlass nicht unter den Mindestbeitrag sinken.
Es wird jeweils in Höhe von 10 Prozent des Beitrages ein Zuschlag erhoben oder ein Nachlass gewährt.
Die Gewährung des Nachlasses oder die Erhebung eines Zuschlages beschränkt sich ausschließlich auf den Beitrag nach Gefahrtarif.
Für die Gewährung eines Nachlasses oder die Erhebung eines Zuschlages ist das Verhältnis zwischen der Einzelbelastung des Unternehmens und der Durchschnittsbelastung aller bei der BGHW versicherten Unternehmen maßgeblich.
Die Einzelbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis von Belastungspunkten und Beitrag (nach Gefahrtarif) eines Unternehmens, die Durchschnittsbelastung aus dem Verhältnis von Belastungspunkten und Beitrag (nach Gefahrtarif) aller Unternehmen der BGHW.
Unterschreitet die Einzelbelastung eines Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent, wird ein Nachlass gewährt. Überschreitet die Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung aller Unternehmen um mehr als 25 Prozent, so wird ein Zuschlag erhoben. Unternehmen, die mit ihrer Einzelbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 25 Prozent weder unter- noch überschreiten, also dazwischen liegen, erhalten weder einen Nachlass, noch wird ein Zuschlag erhoben (neutrale Zone).
Für die Gewährung eines Nachlasses gilt zusätzlich:
- Das Unternehmen muss an zwei aufeinanderfolgenden Umlagen teilgenommen haben.
- Für das Unternehmen muss aus statistischer Sicht bezogen auf den Beobachtungszeitraum eine Unfallfreiheit von deutlich weniger als 50 Prozent zu erwarten sein. Die Begründung hierfür ist, dass bei kleineren Unternehmen die vollständige Unfallfreiheit in dem zweijährigen Beobachtungszeitraum nicht unbedingt auf besonderen Präventionsmaßnahmen beruht, sondern oft zufällig ist.
In jedem Fall können Unternehmen einen Nachlass erhalten, wenn sie an den letzten fünf Umlagen teilgenommen haben und in den letzten fünf Jahren keine Unfallpunkte aufweisen.
Der Beobachtungszeitraum beträgt zwei Jahre.
Das heißt, alle im Umlagejahr und dem ihm vorausgegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle sowie Unfälle mit erstmaliger Verletztengeld-, Renten- oder Sterbegeldzahlung werden berücksichtigt.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass beim Beitragsausgleichsverfahren folgendes berücksichtigt wird: die Anzahl der Unfälle, deren Schwere und Aufwendungen beziehungsweise eine Kombination dieser Merkmale.
Die BGHW hat sich für ein einfaches und transparentes Punkteverfahren entschieden.
- Ein meldepflichtiger Unfall führt zu einem Belastungspunkt
- Ein Unfall mit Verletztengeldzahlung führt zu zehn Belastungspunkten
- Ein Unfall mit einer erstmaligen Renten- oder Sterbegeldzahlung führt zu fünfzig Belastungspunkten
Ein Unfall kann somit maximal einundsechzig Belastungspunkte verursachen.
Berücksichtigt werden alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Meldepflichtig ist ein Unfall immer dann, wenn er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hat. Wurde zum Unfallzeitpunkt bereits die Tätigkeit aufgenommen, zählt dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mit. Entscheidend sind die Kalendertage und nicht etwa nur die Arbeitstage.
Nicht berücksichtigt werden Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht werden.
Soweit uns noch keine Unfallanzeige vorliegt, wird das belastete Unternehmen über den Arbeitsunfall informiert. Ein Informationsschreiben wird nur bei den Unfällen versandt, die beim Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden. Sollte die im Schreiben genannte Person nicht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Ihres Unternehmens sein oder andere Ausschlusskriterien hinsichtlich der Berücksichtigung im Beitragsausgleichsverfahren vorliegen, bitten wir uns das unmittelbar mitzuteilen.
Das Beitragsausgleichsverfahren soll durch Beitragsanreize stärker die Prävention von Unfällen fördern. Erfolge in der betrieblichen Prävention sind damit finanziell für die Mitglieder spürbar.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGB – VII). Dies soll unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg zur Arbeit) erfolgen. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in § 30 der Satzung geregelt.
Beitragsbescheid
Belastungspunkte sind die Summe aller Unfallpunkte. Berücksichtigt werden die im Umlagejahr und dem ihm voraus gegangenen Kalenderjahr bekannt gewordenen anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle (jeweils mit 1 Punkt) sowie diejenigen Arbeitsunfälle, die im Umlagejahr oder dem vorausgegangenen Kalenderjahr erstmals zu einer Verletztengeldzahlung (jeweils mit 10 Punkten) oder Renten-/Sterbegeldzahlung einschl. Abfindungen in Form einer Gesamtvergütung (jeweils mit 50 Punkten) geführt haben. Eine Liste der Unfälle können Sie selbst über Ihren Extranet-Zugang abrufen oder wenden Sie sich an unser Servicecenter, sodass wir Ihnen diese übersenden können.
Weitere Informationen zum
Sofern sich ein Zuschlag oder ein Nachlass ergibt, beträgt dieser 10 % des Beitrags nach Gefahrtarif. Einzelheiten zum Verfahren können Sie § 30 der Satzung und der Anlage zu § 30 entnehmen.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Dies soll unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (ohne Unfälle auf dem Weg zur Arbeit) erfolgen. Die BGHW hat das Beitragsausgleichsverfahren in § 30 ihrer Satzung geregelt.
Durch den Mindestbeitrag sollen – insbesondere bei kleineren Unternehmen – zumindest zum Teil die Kosten der Versicherung bei der BGHW gedeckt werden. Kosten entstehen beispielsweise durch die Verwaltung der Unternehmen (Versand von Vordrucken, Schreiben, Bescheiden), Präventionsarbeit oder auch durch Entschädigungsleistungen.
Grundlage für die Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrages ist § 25 Abs. 3 der Satzung. Seit dem 01.01.2021 beträgt der Mindestbeitrag 80,00 Euro.
Der Mindestbeitrag kann nicht durch einen zu gewährenden Nachlass im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens unterschritten werden.
Auch für Korrekturen gilt, dass diese zwingend elektronisch über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) einzureichen sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 168 Abs. 2a SGB VII ab 01.01.2019 neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmers so lange, bis die unzutreffenden Meldungen durch den Unternehmer entsprechend korrigiert wurden.
Liegen die Entgelte zur Beitragsberechnung nicht fristgerecht vor oder wurden die Entgelte nicht (vollständig) über den vorgeschriebenen Meldeweg eingereicht, ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, die Entgelte zur Beitragsberechnung zu schätzen.
Falls die Entgelte geschätzt sind, können die korrekten Entgelte über das UV-Meldeverfahren nachgereicht werden.
Sollten Sie kein versicherungspflichtiges Personal mehr beschäftigen, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Etwaige im UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) durchgeführte Stammdatenabrufe für das vergangene Jahr wären außerdem zu stornieren.
Für die Beitragsberechnung sind die Entgelte ausschließlich über das UV-Meldeverfahren (Lohnnachweis DIGITAL) zu melden. Die Meldung können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Dritter (zum Beispiel ein Steuerbüro) über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe „sv.net" abgeben.
Welche Entgelte gemeldet wurden, können Sie im Extranet der BGHW einsehen. Dort wird Ihnen auch angezeigt, ob sich die Entgeltsumme in Ihrem Beitragsbescheid aus mehreren Teillohnnachweisen zusammensetzt. Teillohnnachweise entstehen immer dann, wenn mehrere meldende/abrechnende Stellen Lohnnachweise für Ihr Unternehmen einreichen.
Weitere Informationen:
Die „Lastenverteilung an der Überaltlast nach Neurenten" (LVN) wird seit 2008 als Teil des Beitrags nach Gefahrtarif erhoben. Seit der Umlage 2018 wird sie als eigene Position neben der Eigenumlage auf dem Beitragsbescheid dargestellt.
Bei der Beitragsforderung „Beitrag nach Gefahrtarif “ wird der Finanzbedarf der BGHW (Eigenumlage) mit dem Anteil der Lastenverteilung (LVN), der unter Berücksichtigung der Gefahrklassen verteilt wird, erhoben. Beim „Beitrag nach Entgelten“ werden die Anteile an der Lastenverteilung, die sich nur nach Entgelten richten, umgelegt.
Die Gefahrklasse ergibt sich aus dem Gefahrtarif. Den Unternehmen wurden die Gefahrklassen mit einem Veranlagungsbescheid bekannt gegeben.
Für die Beitragsjahre ab 2018 gilt der 2. Gefahrtarif der BGHW
Ein Stundungszins wird erhoben, wenn Sie für den Beitrag oder eine andere Beitragsforderung eine Ratenzahlung (Stundung) mit uns vereinbart haben. Bitte beachten Sie, dass Stundungszinsbescheide in der Regel in dem auf die Vereinbarung folgenden Jahr versendet werden.
Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn Sie den Beitrag oder eine andere Beitragsforderung nicht fristgerecht gezahlt haben. Siehe hierzu auch „Beitrag, Fälligkeit: Was passiert bei verspäteter Zahlung?".
Der Säumniszuschlag wird in der Regel für Forderungen erhoben, die im vorausgegangenden Jahr nicht fristgerecht gezahlt wurden. Um die Verwaltungskosten gering zu halten, erfolgt der Versand der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen üblicherweise mit dem jährlichen Beitragsbescheid.
Für Beiträge, die nach Ablauf des Fälligkeitstages eingehen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Der Säumniszuschlag entsteht ohne Mahnung.
Anfragen, Auskunftsersuchen, Widersprüche und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Verfahrens besteht daher zunächst eine vorläufige Zahlungsverpflichtung.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für viele Unternehmen des Handels und der Warenlogistik derzeit gravierend. Daher hat der Vorstand der BGHW fnanzielle Entlastung für besonders betroffene Betriebe beschlossen.
Weitere Infos rund um die Beitragsstundung
Fälligkeit ist am 15. des Monats, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides folgt, das heißt, der Beitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem jeweiligen Konto der BGHW eingegangen sein.
Es gilt ausschließlich das Datum der Wertstellung. Bitte berücksichtigen Sie daher entsprechende Bank- und/oder Postlaufzeiten.
Die berufsgenossenschaftliche Versicherung (gesetzliche Unfallversicherung) ist ebenso wie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung. Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind gesetzlich unfallversichert.
Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Alter, Nationalität und Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses. Auch die Entgelthöhe ist für den Versicherungsschutz nicht entscheidend. Die gesetzliche Unfallversicherung entspricht einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Unternehmers bezüglich Personenschäden seiner Beschäftigten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.