Abgrenzung der Zuständigkeit von Tank- und Rastbetrieben an Autobahnen
Stand: 05.08.2008
Festlegung zur Zuständigkeit
1. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) ist für Unternehmen zuständig, die neben der Tankstelle mit und ohne Tankshop auch einen Rastshop betreiben. In diesen Fällen wird das Vorliegen eines Gesamtunternehmens mit dem Schwerpunkt Einzelhandel angenommen. Tankshops sind Unternehmen, in denen nur fertig bezogene Waren zum Verkauf kommen, ohne dass eine Herstellung beziehungsweise Be- oder Verarbeitung der Waren erfolgt. Rastshops sind Unternehmen, in denen Waren hergestellt werden beziehungsweise be- oder verarbeitet zum Verkauf kommen (zum Beispiel Kaffee, belegte Brötchen, heiße Wurst), also Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr.
2. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist für Unternehmen zuständig, die neben der Beherbergung (Hotel/Motel) und Raststätte (Self-Service und/oder Service-Restaurant) auch einen Einzelhandel (Tankstelle/Tankshop/Rastshop) betreiben. In diesen Fällen wird das Vorliegen eines Gesamtunternehmens mit dem Schwerpunkt Beherbergung und Gastronomie angenommen.
Prüfung und Ermittlung der Zuständigkeit
Bei Unternehmen, die neben Tankstelle, Tankshop und Rastshop auch eine Raststätte (Self-Service- und / oder Service-Restaurant) ohne Beherbergung betreiben, ist die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit zu prüfen. Die Prüfung wird bei Neuanmeldung, Betriebsaufgabe, Unternehmerwechsel und bei allen betrieblichen Veränderungen durchgeführt.
Shops, in denen Tätigkeiten gemischt vorkommen, gehören der Berufsgenossenschaft (BG) an, die für den überwiegenden Teil der Tätigkeiten des Personals – gemessen am Arbeitsaufwand – zuständig ist.
Die Ermittlungen führt die Berufsgenossenschaft (BG), die das Unternehmen in ihrem Kataster erfasst hat. Besteht bei beiden Berufsgenossenschaften ein Eintrag, so führt grundsätzlich die BG die Ermittlungen, die die Änderungen angezeigt werden.
Ausnahme: Ist bei einem Unternehmerwechsel der übernehmende Unternehmer bereits bei einer BG eingetragen, werden die Ermittlungen von dieser BG geführt. Die Ermittlungsergebnisse werden der anderen BG zur Verfügung gestellt.
Ist die zuständige BG nicht eindeutig zu ermitteln, wird unter Beteiligung beider Berufsgenossenschaften eine Betriebsbegehung im Unternehmen durchgeführt.
Zuständigkeit im Überblick
Tabelle 1: Zuständigkeit im Überblick
Unternehmensteil oder Unternehmensteile | Zuständigkeit |
---|---|
Tankstelle | BGHW |
Tankstelle und Tankshop | BGHW |
Tankstelle, Tankshop und Rastshop | BGHW |
Tankstelle, Tankshop, Rastshop und Raststätte in der Betriebsart Self-Service-Restaurant | prüfen |
Tankstelle, Tankshop, Rastshop und Raststätte in der Betriebsart Self-Service-Restaurant mit Service | prüfen |
Tankstelle, Tankshop, Rastshop, Raststätte in der Betriebsart Self-Service-Restaurant und Hotel oder Motel | BGN |
Tankstelle, Tankshop, Rastshop, Raststätte in der Betriebsart Restaurant mit Service und Hotel oder Motel | BGN |