Zuständigkeitsabgrenzung zu Unternehmen des Zeltbaus

Stand: 10.11.1972

I. Der Auf- und Abbau des Zeltes obliegt dem Verleiher

1. Der Verleiher des Zeltes baut das Zelt mit eigenem bzw. mit ihm zur Verfügung gestelltem Personal, das bisher weder zu dem Verleiher noch zum Entleiher in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, auf.

Zuständig für die Versicherung ist die Berufsgenossenschaft des Verleihers.

2. Der Verleiher des Zeltes baut das Zelt mit eigenem Personal und Personal des Entleihers auf.

Zuständig für das Personal des Verleihers ist die Berufsgenossenschaft des Verleihers; zuständig für die Versicherung des Personals des Entleihers ist die Berufsgenossenschaft des Entleihers (§ 648 RVO).

 

II. Der Auf- und Abbau des Zeltes obliegt dem Entleiher

1.Der Entleiher ist gewerblicher Unternehmer und führt die Arbeiten ausschließlich mit seinem Stammpersonal durch.

Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Entleihers (VB 59/67).

2. Der Entleiher ist gewerblicher Unternehmer. Er führt die Arbeiten mit seinem Stammpersonal aus. Der Verleiher stellt eine Fachkraft (Richtmeister) und evtl. weiteres Personal.

Zuständig für den Richtmeister und das weitere Personal des Verleihers ist die Berufsgenossenschaft des Verleihers (§ 648 RVO).

Zuständig für das Stammpersonal des Entleihers ist die Berufsgenossenschaft des Entleihers (VB 59/67).

3. Der Entleiher ist gewerblicher Unternehmer. Er führt die Arbeiten teilweise mit Stammpersonal und teilweise mit eigens dafür eingestelltem Personal aus.

Überwiegt das Stammpersonal, so ist zuständig die Berufsgenossenschaft des Entleihers (VB 59/67 I c).

Überwiegen die eigens dafür eingestellten Kräfte, so ist zuständig für das Stammpersonal die Berufsgenossenschaft des Entleihers, für die eigens eingestellten Kräfte die Bau-Berufsgenossenschaften (VB 59/67 I c), vorbehaltlich des § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO (kurze Bauarbeiten).

4. Der Entleiher ist nicht gewerblicher Unternehmer (z.B. Schützen- oder Musikverein). Werden die Arbeiten ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern und eigens dafür eingestellten Kräften ausgeführt, so sind - vorbehaltlich des § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO - die Bau-Berufsgenossenschaften zuständig.

 

III. Unternehmen mit eigenem Zelt für eigene Zwecke

Wird das dem Unternehmen gehörende Zelt von eigenem Fachpersonal auf- oder abgebaut,

so ist die Fach- Berufsgenossenschaft zuständig. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich Personal für diesen Zweck eingestellt wird.  

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