Rentenabfindung

In Einzelfällen zahlen wir nach einem Versicherungsfall eine Rentenabfindung. Sie kann ganz oder teilweise die monatliche Rentenzahlung ersetzen.

Die BGHW kann eine Renten in Form einer Gesamtvergütung abfinden, wenn davon auszugehen ist, dass die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls zu einer Rentenzahlung führen werden. Maßgeblich für die Höhe der Gesamtvergütung ist der zu erwartende Rentenaufwand.

In einigen Fällen sind die Folgen des Versicherungsfalls nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung erbracht wurde, wider Erwarten noch so schwerwiegend, dass eine Rentenzahlung weiterhin in Frage kommt. Hierüber sollte die BGHW informiert werden. Sie wird dann prüfen, ob eine Rente weiter zu zahlen ist.

 

Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit

Eine Abfindung kann auch dann gezahlt werden, wenn die durch den Versicherungsfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer besteht. Die berechtigte Person muss hierzu einen Antrag bei der BGHW stellen. Außerdem muss zu erwarten sein, dass sich die Folgen des Versicherungsfalls in Zukunft nicht mehr wesentlich bessern werden.

Eine endgültige Abfindung der Rente erfolgt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent liegt. Eine Rechtsverordnung legt genau fest, wie der Abfindungsbetrag berechnet wird.

Die Rente kann bis zur Hälfte und für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden, wenn die Erwerbsfähigkeit der berechtigten Person um 40 Prozent oder mehr gemindert ist. Maßgeblich für die Höhe der Abfindung ist der Jahresbetrag der Rente, der abgefunden werden soll. Dieser Betrag wird mit Neun multipliziert. Die verbleibende Rente wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Die gesamte Rente wird wieder in monatlichen Beträgen gezahlt, sobald die zehn Jahre abgelaufen sind.

Wenn sich die Folgen des Versicherungsfalls nach der Abfindung einer Rente auf unbestimmte Zeit wesentlich verschlimmern, zahlt die BGHW die Rente in Höhe des Verschlimmerungsanteils bzw. erhöht die weitergezahlte Rente um diesen Anteil.

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  • Übergangsgeld
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  • Pflege
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Stand: 14.07.2022

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