Versichertenrente

Manchmal bleibt die Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit dauerhaft erheblich eingeschränkt. In diesen Fällen zahlen wir eine Versichertenrente.

Trotz aller Bemühungen bei der Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit: In manchem Fällen bleiben Gesundheitsschäden oder Behinderungen, die dazu führen, dass Versicherte einen Beruf nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben können.

 

Anspruch auf Rentenzahlung

Die BGHW zahlt eine Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsfall länger als ein halbes Jahr um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Der Anspruch auf Rentenzahlung beginnt stets im Anschluss an die medizinische Rehabilitation, im Regelfall also mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Ist im Einzelfall kein Anspruch auf Verletztengeld gegeben, kann die Rente auch mit dem Tag nach dem Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit  beginnen.

 

Berechnungsparameter

Die Renten in der Unfallversicherung werden anhand zweier Berechnungsfaktoren ermittelt:

  • dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) in den 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall
  • dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

 

Jahresarbeitsverdienst (JAV)

Bei dem JAV handelt es sich um den Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. In diesem Zeitraum liegende Abschnitte ohne Arbeitseinkommen gelten als so genannte Ausfallzeit und werden mit dem Entgelt aus der letzten Beschäftigung aufgefüllt.

Der Jahresarbeitsverdienst wird auf einen Mindest- und Höchstbetrag begrenzt. Versicherte Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mindestens 60 Prozent der im Unfalljahr maßgeblichen Bezugsgröße. Der Höchstbetrag wird durch die Satzung der BGHW geregelt und liegt derzeit bei 84.000 Euro.

 

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die MdE wird in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens festgelegt und muss über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus andauern. Den Versicherten werden mehrere Gutachter oder Gutachterinnen zur Auswahl vorgeschlagen. Die MdE-Bewertung orientiert sich an der Einbuße der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht an der konkret ausgeübten Tätigkeit.

 

Höhe und Umfang der Leistung

Bei einer Minderung Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 Prozent wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Bei einer MdE von wenigstens 20 Prozent wird der Teil der Vollrente als Teilrente gezahlt, der dem Grad der Minderung entspricht. Beträgt die MdE weniger als 20 Prozent, wird eine Rente nur gezahlt, wenn weitere Arbeitsunfälle mit einer Erwerbsminderung vorhanden sind und diese zusammen wenigstens 20 Prozent erreichen.

Berechnungsbeispiel für eine Versichertenrente

Bruttojahreseinkommen der verletzten Person aus seiner Haupttätigkeit als Lagerarbeiter: 32.750,25 Euro

Bruttojahreseinkommen aus Nebentätigkeit als Fitnesstrainer: 1.200,00 Euro

Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verletzten: 33.950,25 Euro

Da der JAV der verletzten Person unter dem von der BGHW festgelegten Höchstbetrag und über dem gesetzlichen Mindestverdienst liegt, wird bei der Rentenberechnung vom JAV der verletzten Person ausgegangen.

Die Vollrente beträgt 2/3 des JAV: 22.633,50 Euro

Bei einer MdE von 20 Prozent, z.B. wegen Verlustes eines Daumens, beträgt die dafür gezahlte Teilrente 20 Prozent der Vollrente.

Dies sind pro Jahr: 4.526,70 Euro (bzw. pro Monat 377,23 Euro)

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Stand: 14.07.2022

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