Die Meldung des Lohnnachweises korrigieren

Es kann vorkommen, dass Sie die Lohnsummen, die Sie der BGHW gemeldet haben, nachträglich korrigieren müssen.

Auch Korrekturen müssen zwingend über das UV-Meldeverfahren digital eingereicht werden. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 168 Abs. 2a SGB VII ab 01.01.2019 neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Umrechnung der Beiträge zu Gunsten des Unternehmers so lange, bis die unzutreffenden Meldungen durch den Unternehmer entsprechend korrigiert wurden.

Zurück nach oben springen

Ihr Kontakt zu uns

Für Fragen rund um Ihrs Entgeltabrechnungsprogramms oder der Ausfüllhilfe sv.net wenden Sie sich bitte an Ihren Programmanbieter.

Servicecenter Mitgliedschaft und Beitrag

Telefon:
0621 5339-9001

Fax:
0621 183-65330

E-Mail:
mitgliederservice(at)bghw.de

Oder richten Sie Ihre Anfrage per Kontaktformular an uns:
Kontaktformular