Das Wichtigste im Überblick
- In diesen Tagen versendet die BGHW die Beitragsbescheide für das Jahr 2022
- Der Beitragsfuß bleibt zum achten Mal in Folge stabil bei 3,89
- Die Höhe der Lohnsumme sowie die Ausgaben der Berufsgenossenschaft sind wesentliche Aspekte für die Beitragshöhe
- Tipps, wie Sie unnötige Kosten beim BG-Beitrag vermeiden können
Einmal im Jahr, im April, versendet die BGHW Beitragsbescheide an ihre Mitgliedsunternehmen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die bislang eher wenig Berührungspunkte zur Berufsgenossenschaft hatten, fragen sich dann, wie dieser Beitrag überhaupt zustande kommt.
Wie hoch der Beitrag zur Berufsgenossenschaft ausfällt, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- der Summe der meldepflichtigen Entgelte im vergangenen Jahr (Lohnsumme),
- der Gefahrklasse des Unternehmens sowie
- die Ausgaben der Berufsgenossenschaft (zum Beispiel für Heilbehandlung, Renten und Prävention).
"Die Gefahrklasse wird bei der Aufnahme des Unternehmens zur Berufsgenossenschaft festgelegt und kann sich ändern, wenn ein neuer Gefahrtarif in Kraft tritt oder sich in den Betriebsverhältnissen etwas Wesentliches verändert", so Rainer Zimmermann, Referent bei der BGHW. "Der Gefahrtarif gilt in der Regel mehrere Jahre und Änderungen in den Betriebsverhältnissen wären beispielsweise, wenn sich die gehandelten Produkte ändern oder kein Warenumgang mehr bestünde."
Bleiben Gefahrklasse und Beitragsfuß gleich, der BG-Beitrag ist im Vergleich zum Vorjahr jedoch gestiegen oder gefallen, so liegt das an den unterschiedlichen Entgelten, die an die Berufsgenossenschaft gemeldet wurden. Hinzu kommen eventuell Nachlässe oder Zuschläge aufgrund der individuelle Unfallbelastung (Stichwort: Beitragsausgleichsverfahren).
Beitragsfuß seit vielen Jahren stabil
Die Grundlage, auf der die BGHW die Beiträge berechnet – der so genannte Beitragsfuß – ist seit vielen Jahren stabil. "Dass dies trotz der hohen Inflation und anderer unternehmerischer Herausforderungen auch im vergangenen Jahr wieder möglich war, verdanken wir insbesondere dem verantwortungsvollen Umgang mit den Beiträgen der Mitgliedsunternehmen", lobt BGHW-Vorstandsvorsitzender Roland Kraemer. "Dies ist zudem ein wichtiges Signal dafür, dass die BGHW ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit kontinuierlich nachkommt. Vor dem Hintergrund steigender Kosten und damit verbundener Ausgaben, zum Beispiel im Heilbehandlungsbereich, ist das erreichte Ergebnis keine Selbstverständlichkeit."
Stabiler Beitragsfuß auch für 2022
Der Vorstand der BGHW hat zum achten Mal in Folge einen stabilen Beitragsfuß in Höhe von 3,89 für den Beitrag nach Gefahrtarif beschlossen. Damit ist die BGHW weiterhin ein verlässlicher Partner für Versicherte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer.
Die Festlegung des Beitrages erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren.
Sie haben Fragen zu Ihrem Beitrag? Der Mitgliederservice der BGHW ist für Sie telefonisch und per E-Mail da (Kontakt über den gelben Button auf dieser Seite).
3 Tipps, um unnötige Kosten zu vermeiden
Zahlungsfristen einhalten
Der Umlagebeitrag muss pünktlich bis zum 15. Mai dieses Jahres an die Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Für jeden angebrochenen Monat, in dem der Beitrag nicht eingegangen ist, berechnet die Berufsgenossenschaft einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des fälligen Beitrags. Vorsicht: Die Säumniszuschläge eines Kalenderjahres werden erst im kommenden Beitragsbescheid aufgeführt. "Wer also vergisst, den Beitrag zu zahlen oder diesen erst nach der Fälligkeit überweist, wird sich im Folgejahr unter Umständen wundern, dass neuer Beitrag und Säumniszuschlag auf den alten Beitrag gemeinsam in Rechnung gestellt werden", erklärt Zimmermann.
Lohnnachweis rechtzeitig einreichen
Jedes Jahr zum 16. Februar müssen alle Mitgliedsbetriebe die Lohnsumme des Vorjahres über den Lohnnachweis digital an die BGHW melden. Geschieht dies nicht, schätzt die BGHW die Höhe der Lohnsumme und berechnet den Beitrag auf der Grundlage dieser Schätzung. "Prüfen Sie daher unbedingt die Höhe der Entgelte im Beitragsbescheid", rät Zimmermann. "Ist dort eine Schätzung aufgeführt, sollten Sie die tatsächlich meldepflichtigen Entgelte Ihres Unternehmens nachmelden, so dass der Beitrag danach berechnet werden kann."
Änderungen der Betriebsverhältnisse mitteilen
Die Tätigkeiten oder die gehandelten Produkte im Unternehmen haben sich verändert? Dann könnte es einer anderen Gefahrklasse angehören. Es gehört ohnehin zur gesetzlichen Verpflichtung, könnte sich aber auch positiv auf den Beitrag auswirken: "Teilen Sie Änderungen in den Betriebsverhältnissen der BGHW daher immer umgehend mit", so Rainer Zimmermann.
Freiwillige Unternehmerversicherung
Ihre Beschäftigten sind über Ihren Beitrag bei der BGHW versichert, Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dagegen nicht. Doch was ist, wenn Ihnen etwas passiert?
Denken Sie daher auch an sich und Ihre Sicherheit! Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig und kostengünstig bei der BGHW zu versichern. Dann profitieren auch Sie im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie bei einer Berufskrankheit von allen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis hin zur finanziellen Entschädigung.
Die Versicherungssumme für Ihren Versicherungsschutz wählen Sie selbst – so können Sie sich bestmöglich absichern.
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Hier finden Sie ausführliche Informationen zur freiwilligen Unternehmerversicherung.