Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall besteht Versicherungsschutz. Doch wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall? Die nachfolgende Aufzählung gibt einen Überblick, welche Unfälle bzw. Tätigkeiten versichert sind.
Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten
Als Beschäftigte unterstehen Versicherte auch dann dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung verwahren, befördern, in Stand halten und erneuern oder sich ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung auf Veranlassung durch den Unternehmer erstmals beschaffen.
Es ist anerkannt, dass Sport einen Ausgleich für durch die Berufstätigkeit entstehende Belastungen schaffen kann. Er unterstützt das Wohlbefinden der Beschäftigten, erhält deren Leistungsfähigkeit und dient damit letztlich auch betrieblichen Interessen. Betriebssport steht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es müssen jedoch fünf Kriterien erfüllt sein, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
Während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie z. B. einer Betriebsfeier oder einem Betriebsausflug stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - und zwar bei allen Tätigkeiten, die vom Zweck der Veranstaltung getragen werden beziehungsweise im Programm vorgesehen sind. Hierfür müssen allerdings eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.
Arbeiten an Telearbeitsplätzen
Die moderne Informationsgesellschaft bringt es mit sich, dass Angestellte nicht mehr im Betrieb sondern zu Hause, an den sogenannten Telearbeitsplätzen, arbeiten. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich in diesen Fällen auf Unfälle im Arbeitsraum (Büro), d. h. Unfälle im übrigen Bereich der Wohnung sind nicht versichert.
Viele Menschen reisen nicht nur privat, sondern häufig auch im Auftrag ihres Arbeitgebers. Auch dann stehen sie grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit gelten als Arbeitsunfälle. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Firma. Abweichungen vom direkten Weg können versichert sein (etwa bei Fahrgemeinschaften, Umfahren von Verkehrsstaus, Unterbringung von Kindern in Tagesstätten).
Globalisierung und Mobilität. Das bedeutet gerade für die bei der BGHW versicherten Betriebe im Bereich Handel und Warenlogistik, dass Mitarbeiter häufig auch im Ausland tätig werden. Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kommt es für den Versicherungsschutz auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Doch auch Tätigkeiten außerhalb des genannten Gebiets können auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften vom Versicherungsschutz erfasst sein.
Auch ein Raubüberfall kann ein Arbeitsunfall sein.
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